Der erteilte Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft richtet sich zunächst nach § 802c ZPO. Zur Abnahme der Vermögensauskunft ist es erforderlich, dass der Schuldner nach § 802f ZPO geladen wird. Die Ladung ist nach § 802f Abs. 4 ZPO zuzustellen. Da die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers als Partei erfolgt, ist sie nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KVGvKostG) zu vergüten.
Dabei kommt einmal die persönliche Zustellung nach Nr. 100 KVGvKostG in Betracht, die mit einer Gebühr von 10 EUR zusätzlich das Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 EUR bis 16,25 EUR je nach Entfernung auslöst. Alternativ kommt die Zustellung per Post in Betracht, die eine Gebühr von 3 EUR nach Nr. 101 KVGvKostG und den Ersatz der Zustellkosten nach Nr. 701 KVGvKostG in Höhe von derzeit 4,11 EUR auslöst. In beiden Fällen tritt die anteilige Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG hinzu. Die Wahl der Zustellungsform obliegt grundsätzlich dem Gerichtsvollzieher.
Hinweis
Dabei wird der Gerichtsvollzieher auch das Kosteninteresse des Gläubigers zu berücksichtigen haben, § 802a Abs. 1 ZPO. Dagegen stehen möglicherweise Zustellungsprobleme aus der Vergangenheit, etwa ein fehlender Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, lange Rücklaufzeiten für die Zustellungsurkunde oder auch – anders als im vorliegenden Fall – das unmittelbare Bemühen um eine gütliche Erledigung nach § 802b ZPO, wenn diese nicht ausgeschlossen ist. Ohne nähere Begründung des Gerichtsvollziehers wäre vorliegend mithin der Kostenansatz nach Nrn. 100, 711 KVGvKostG zumindest zu hinterfragen.
… und die Prüfung des GV
Die Abnahme der Vermögensauskunft setzt allerdings im Zusammenspiel mit § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO voraus, dass der Schuldner die Vermögensauskunft in den letzten zwei Jahren noch nicht abgegeben hat. Das hat der Gerichtsvollzieher also vor der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft zu prüfen.
Hinweis
Die Prüfung hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen vorzunehmen (Wagner, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 802d Rn 2; Saenger/Rathmann, ZPO, 7. Aufl., § 802d Rn 2; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802d Rn 4). Das ergibt sich daraus, dass die abgelaufene Sperrfrist eine gesetzliche Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft ist. Dem Gläubiger kann insoweit auch keine Darlegungslast obliegen, weil im Schuldnerverzeichnis zwar das Eintragungsdatum, nicht aber das für die Sperrfrist maßgebliche Datum der Abgabe der Vermögensauskunft eingetragen ist, vgl. § 882b ZPO. Demgegenüber hat der Gesetzgeber dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Vermögensverzeichnisse bei den zentralen Vollstreckungsgerichten verschafft, § 802k Abs. 2 S. 1 ZPO, um die Sperrfrist zu überprüfen (BT-Drucks 16/10069, S. 29).
Zwei Wege zur Prüfung …
Dabei sind zwei Grundsätze für die Prüfung zu sehen:
Nach § 802e ZPO ist für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung der Gerichtsvollzieher bei dem AG zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Insoweit wird der Gerichtsvollzieher in der Regel aus eigener Tätigkeit Kenntnis davon haben, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bei ihm bereits abgegeben hat.
Hinweis
Das verhält sich anders, wenn der konkrete Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft nicht abgenommen hat, weil er erst nachfolgend als Person den Bezirk, nicht aber die EDV des Vorgängers übernommen hat oder weil mehrere Gerichtsvollzieher sich einen Bezirk teilen und ein anderer Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgenommen hat. Das müsste der Gerichtsvollzieher beim Ansatz des Wegegeldes allerdings mitteilen.
Nach § 802k Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 802k Abs. 1 S. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsverzeichnis abfragen, aus dem sich ergibt, ob und wann der Schuldner in den letzten zwei Jahren eine Vermögensauskunft abgegeben hat.
Hinweis
Das bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführte Verzeichnis der bereits abgegebenen Vermögensauskünfte dient nur justizinternen Zwecken und darf nicht mit dem Schuldnerverzeichnis verwechselt werden. Während es durchaus vorkommen kann, dass ein Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat, aber nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO – zunächst – nicht ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, wird das vorgelegte Vermögensverzeichnis in diesen Fällen gleichwohl an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt und damit in das nur interne Verzeichnis eingetragen. Eine Unkenntnis kann daher nur vorliegen, wenn die anderweitige Übermittlung des Vermögensverzeichnisses sich mit der Ausführung der Ladung überschneidet und zugleich die Abnahme durch einen anderen GV erfolgt ist. Das werden seltene Ausnahmefälle sein.
… beide ohne Wegegeld!
Es bleibt damit im Ergebnis festzuhalten, dass Wegegeld bei der Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nach Nr. 711 KVGvKostG in der Regel nicht anf...