Wird der Schuldner auf Antrag des Gläubigers (§ 802g ZPO) inhaftiert, weil

er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben oder
gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, weil ein Zwangs- oder Ordnungsgeld nicht gezahlt wurde oder als Beugesanktion nicht ausreichend erscheint,

wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner nach § 788 ZPO zurückzufordern hat. Die Höhe der Haftkostenbeiträge entspricht dabei nicht den tatsächlichen Unterbringungs- und Bewachungskosten, sondern liegt deutlich darunter. Die entsprechenden Haftkostenbeiträge werden für jedes Jahr neu bekannt gemacht.

Haftkostenbeitrag wird durch Verordnung festgelegt

Das Bundesministerium der Justiz hat aufgrund des § 50 Abs. 2 StVollzG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV den monatlichen Haftkostenbeitrag einheitlich für alle Bundesländer für das Jahr 2020 wie nachfolgend dargestellt festgesetzt (Bekanntmachung vom 4.12.2019, Bundesanzeiger v. 18.12.2019, B1):

 
Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende
Für Unterkunft  
bei Einzelunterbringung 161,70 EUR
bei Belegung mit zwei Gefangenen 69,30 EUR
bei Belegung mit drei Gefangenen 46,20 EUR
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 23,10 EUR
Für alle übrigen Gefangenen
Für Unterkunft
bei Einzelunterbringung 196,35 EUR
bei Belegung mit zwei Gefangenen 103,95 EUR
bei Belegung mit drei Gefangenen 80,85 EUR
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 57,75 EUR
Für Verpflegung
Frühstück 53,00 EUR
Mittagessen 99,00 EUR
Abendessen 99,00 EUR

So ist der Beitrag zu berechnen

Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

 

Beispiel

Der 29-jährige Schuldner gibt die Vermögensauskunft nicht ab, so dass der Gläubiger nach § 802g ZPO einen Haftbefehl beantragt, erhält und nachfolgend den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Schuldner wird dann auch verhaftet und für fünf volle Tage in einer Zelle mit zwei weiteren Gefangenen, insgesamt sind also drei Gefangene in der Zelle, untergebracht. Erst dann ist er bereit, die Vermögensauskunft abzugeben, und wird entlassen.

Es fallen an:

 
Unterbringung 80,85 EUR
Frühstück 53,00 EUR
Mittagessen 99,00 EUR
Abendessen 99,00 EUR
Gesamt monatlich 331,85 EUR
Hiervon 5/30 entsprechen 55,31 EUR

Ersatzpflicht des Schuldners nach § 788 ZPO

Es handelt sich mithin um einen prinzipiell überschaubaren Betrag, wenn eine tatsächliche Aussicht besteht, das verfolgte Ziel mit der Inhaftierung zu erreichen, d.h. der Schuldner nicht nur die Vermögensauskunft abgibt, sondern auch zu erwarten ist, dass sich hieraus zugriffsfähiges Vermögen ergibt.

 

Hinweis

Das ist insbesondere bei Selbstständigen der Fall oder bei Schuldnern in gehobenen Vermögensverhältnissen, bei denen aber der Ehegatte formal vermögend ist und Anfechtungstatbestände zu ermitteln sind.

Diesen Betrag hat zunächst der Gläubiger vorzuschießen, der ihn dann von dem Schuldner nach § 788 ZPO ersetzt verlangen kann. Der Gläubiger trägt insoweit allerdings das Realisierungsrisiko. Der höchste tägliche Haftkostenbeitrag liegt bei 447,35 EUR (196,35 + 53 + 99 + 99) monatlich geteilt durch 30 Tage = 14,91 EUR kalendertäglich. Der tägliche Haftkostenbeitrag erhöht sich jedes Jahr um etwa 30–40 Cent.

Haftbefehl und dessen Vollstreckung

Für die Praxis ist zu beachten, dass der Haftbefehl seit der Reform der Sachaufklärung kostenpflichtig ist und Gerichtskosten von 20 EUR auslöst. Hinzu kommen die Vollstreckungskosten des Gerichtsvollziehers, insbesondere die Verhaftungsgebühr nach Nr. 270 KVGvKostG von 39 EUR zuzüglich der Auslagen. Andererseits bedarf es des Haftbefehls nicht mehr, um die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu erreichen, wenn er die Vermögensauskunft unberechtigt nicht abgibt, was den Weg zu den Drittauskünften nach § 802l ZPO eröffnet.

 

Hinweis

Auch wenn so Konto, Arbeitgeber und Pkw ermittelt werden können, fehlen am Ende dann aber doch Informationen zu Vermögensverschiebungen. Allerdings garantiert auch die Abnahme der Vermögensauskunft nicht, dass der Schuldner wahrheitsgemäße Angaben macht.

Der Gläubiger muss deshalb gut abwägen, wann ein Haftbefehl beantragt werden soll. In Betracht kommt dies nur noch, wenn er sich von der Abgabe der Vermögensauskunft tatsächlich einen Vollstreckungserfolg oder sogar eine "freiwillige Zahlung" des Schuldners zur Vermeidung der Vermögensauskunft verspricht. Dies wird der Fall sein, wenn er von verschwiegenem Einkommen oder Vermögen oder nach §§ 3 ff. AnfG anfechtbaren Vermögensverschiebungen ausgeht und unterstellen darf, dass der Schuldner zur Vermeidung der Strafbarkeit bei der Gefahr der Entdeckung tatsächlich auch sein Vermögen offenbart. Dann sind aber auch die Vollstreckung und notfalls die Verhaftung gerechtfertigt. Auch wenn eine Information über den Arbeitgeber nach § 802l ZPO nicht m...

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