I. Das Problem
Zwangsvollstreckung unter falschem Vornamen
Unser Mandant betreibt als Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Wir haben ursprünglich einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin erwirkt. Dort haben wir diese als Susanne A. bezeichnet. Auf dieser Grundlage wurde auch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem das Konto der Susanne A. gepfändet wurde. Die Drittschuldnerin teilt mit, dass diese nicht bekannt sei, die Pfändung deshalb ins Leere gehe.
VB und PfÜB werden nach § 319 ZPO berichtigt
Das hat eine Überprüfung der Schuldnerbezeichnung durch uns veranlasst. Es stellte sich heraus, dass die Angabe des Vornamens der Schuldnerin – Susanne – falsch war. Tatsächlich hieß diese Zsuzsanna mit Vornamen. Der Nachname war richtig. Wir haben daraufhin einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO gestellt, dem seitens des zentralen Mahngerichtes auch stattgegeben wurde. Entsprechend hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berichtigt.
Die Frage nach dem richtigen Rang
Das Kreditinstitut erkennt den PfÜB nun an, aber erst mit dem Zustellungszeitpunkt der Berichtigung. Inzwischen sind aber fünf weitere Pfändungen eingegangen, so dass unsere Pfändung erst auf dem sechsten Rang berücksichtigt werde. Wäre auf den ursprünglichen Zustellungszeitpunkt abzustellen, wären wir tatsächlich erstrangig. Hat das Kreditinstitut mit seiner Ansicht recht?
II. Die Lösung
Berichtigung von VB und PfÜB
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil oder einem anderen Vollstreckungstitel vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen, § 319 ZPO. Selbstverständlich kann diese von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung auch durch einen "Antrag" eingeleitet werden.
Kommt es zu einem Fehler im Rubrum, kann dieser grundsätzlich nach § 319 ZPO berichtigt werden. Es muss nur feststehen oder erkennbar sein, wer als Partei gemeint war, und Interessen Dritter dürfen durch die Berichtigung nicht berührt werden (BGH NJW-RR 2008, 582; BAG NJW 2007, 2877; BAG NJW 2009, 1293; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 768 m.w.N.). Die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, muss feststehen und durch die Berichtigung gewahrt bleiben (BGH NJW 2007, 518; BGHReport 2003, 1168; BAG NJW 2009, 1293). Es genügt, dass eine Partei bereits in der Klage unrichtig bezeichnet war und dies vom Gericht so übernommen wurde (Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 319 ZPO Rn 17).
Falsche Namensschreibweise
So hat das OLG Celle (19.7.2011 – 10 WF 231/11) entschieden, dass insbesondere ein ausländischer Name nach § 319 ZPO geändert werden kann. War die Partei bereits in der Antragsschrift (teilweise) unrichtig bezeichnet, reicht es für die Evidenz der Unrichtigkeit aus, wenn sich diese aus anderen, außerhalb des Urteils liegenden, ohne weiteres zugänglichen Umständen wie etwa ihrer (nachträglich vorgelegten) Geburtsurkunde ergibt. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass der Vorname geändert werden konnte. An der Identität der Schuldnerin bestand kein Zweifel.
Rückwirkung der Berichtigung
Die Berichtigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Titelschaffung zurück (BGH NJW 1984, 104; Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 319 ZPO Rn 37). Das gilt grundsätzlich auch für die nachfolgende Zwangsvollstreckung. Da die Berichtigung nur bei offensichtlichen Fehlern erfolgen kann, kann grundsätzlich keine nachteilige Betroffenheit festgestellt werden.
Hinweis
Dass eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ergibt sich für das Vollstreckungsorgan aus der Berichtigung des Vollstreckungstitels. Für den Drittschuldner ergibt sich die offensichtliche Unrichtigkeit aus dem berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Rangverhältnisse richten sich nach dem richtigen Beschluss
Für die Rangverhältnisse nach § 804 Abs. 3 ZPO kommt es in der Forderungspfändung also nicht auf den unrichtigen, sondern auf den richtigen Beschluss an und zwar im Zeitpunkt der Zustellung nach § 804 Abs. 3 ZPO. Die Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirkt ebenso auf den Zustellungszeitpunkt zurück, wie die Berichtigung des Urteils nach der Rechtsprechung des BGH auf den Verkündungszeitpunkt zurückwirkt. Für eine Differenzierung ist kein sachlicher Grund zu sehen.
Hinweis
Für die Beschlagnahme ist nach § 829 Abs. 3 ZPO die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgeblich. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht aufgehoben oder neu erlassen, gilt er also fort, ist dessen Zustellung der maßgebliche Zeitpunkt, um die Rangfolge nach § 804 Abs. 3 ZPO zu bestimmen. Hat die Unrichtigkeit hier zu Irritationen geführt, ist genau dies zu korrigieren. Es ist gerade kein Fall von § 189 ZPO – der Heilung von Zustellungsmängeln – und es gibt keine § 189 ZPO vergleichbare Norm für den Fall der Berichtigung eines Vollstreckungstitels oder einer Vollstreckungsmaßna...