Gläubiger stellt (unstatthaften) Antrag nach § 754a ZPO

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Hauptforderung von mehr als 5.000 EUR. Er hat dem Gerichtsvollzieher nach § 754a ZPO auf elektronischem Wege einen Vollstreckungsauftrag wegen einer Teilforderung unter 5.000 EUR erteilt, den der Gerichtsvollzieher abgelehnt hat. Seiner Ansicht nach ist der Antrag in elektronischer Form nicht statthaft, weil die Betragsgrenze nicht eingehalten ist. Das AG hat über die dagegen gerichtete Erinnerung zu entscheiden.

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