Elektronische Antragstellung macht Vorlage der Vollstreckungsunterlagen entbehrlich

Grundsätzlich ist der Antrag an den Gerichtsvollzieher in elektronischer wie in (postalisch) schriftlicher Form unbeschränkt statthaft. Das Problem in der Praxis liegt darin, dass die elektronische Antragstellung einen Medienbruch provoziert, wenn noch die Vollstreckungsunterlagen postalisch übersandt werden müssen.

Genau hier setzt § 754a ZPO bei der Gerichtsvollziehervollstreckung wie § 829a ZPO bei der Forderungspfändung an. Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 EUR beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Titel, Zustellbescheinigung und Vollmacht können dann als elektronisches Dokument mit dem Antrag übersandt werden.

Der Wortlaut der Vorschrift ist hinsichtlich der betragsmäßigen Begrenzung tatsächlich eindeutig, wenngleich inzwischen überholt. Mögliche Risiken des Verfahrens haben sich seit 2013 nicht realisiert. Insoweit sollte der Gesetzgeber die Beschränkung auf Vollstreckungsbescheide und den Betrag von 5.000 EUR deshalb aufheben. Aber nach derzeitiger Rechtslage bleibt es dabei: Wortlaut, systematische Stellung sowie Sinn und Zweck lassen keinen anderen Schluss zu als den, dass die Vorschrift nicht durch Teilaufträge unterlaufen werden kann.

FoVo 2/2021, S. 37 - 38

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