Zentral: Einverständnis nach § 107 GVGA

Im zweiten Schritt ist ausdrücklich, wenn auch nicht ausschließlich die Pfändung des Pkw zu beantragen. Damit der Gerichtsvollzieher keinen Kostenvorschuss für die Verbringung des Pkw in seinen Gewahrsam und die Lagerkosten erhebt, ist es von zentraler Bedeutung, eine Belassenserklärung abzugeben.

 

Hinweis

Der Gerichtsvollzieher nimmt nach § 107 Abs. 1 S. 2 GVGA das gepfändete Fahrzeug in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Genau dieses Einverständnis ist zu erteilen.

Das vermeidet einen solchen Kostenvorschuss (LG Ravensburg FoVo 2021, 35, in diesem Heft), der auch die Pfändbarkeit des Pkw nach § 803 Abs. 2 ZPO in Frage stellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?