Damit der Gerichtsvollzieher den präzisierten Auftrag nicht ohne weiteres ignorieren kann, d.h. die Pfändung des Pkw unterbleibt, ohne dass der Gläubiger den Grund dafür erfährt, ist es wichtig, auch die Protokollvorschrift des § 86 Abs. 6 S. 2 GVGA zu aktivieren.

 

Hinweis

Kann eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt nach § 86 Abs. 6 S. 1 GVGA im Protokoll der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist. Das ist der Standard bei den Gerichtsvollziehern und wird von diesen formelhaft im Protokoll so angekreuzt. Abweichend davon sind nach § 86 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 GVGA im Protokoll allerdings Sachen – hier der Pkw – zu verzeichnen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat.

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