Das LG widerspricht dem GV in beiden Punkten
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der GV kann die Durchführung des Vollstreckungsauftrags nicht deshalb verweigern, weil die Gläubigerin nicht das Formular Anlage 1 zu GVFV verwendet hat. Gemäß § 1 GVFV wird für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:
1. Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,
2. Forderungsaufstellung (Anlage 1).
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GVFV sind inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 nicht zulässig. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 GVFV kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden, soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist. Darüber hinaus ist ein Antragsteller nach der Rechtsprechung des BGH vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (BGH, 26.9.2018 – VII ZB 56/16 m.w.N., FoVo 2019, 56).
Vorgegebene Forderungsaufstellung bildet den Fall nicht ab
Anders als in dem Fall, über den der BGH am 26.9.2018 zu entscheiden hatte, ist im vorliegenden Fall die Forderungsaufstellung gemäß Anlage 1 zur GVFV nicht geeignet, sie erfasst den Fall der Gläubigerin nicht vollständig. Der Schuldner hat auf die titulierte Forderung zwei Teilzahlungen geleistet. In der Forderungsaufstellung Anlage 1 zur GVFV kann diese Situation nicht nachvollziehbar abgebildet werden.
Problem Teilzahlungen
Eine Verrechnung von Teilleistungen auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung kann in dem Formular nicht nachvollziehbar dargestellt werden. Eine Verwendung des Formulars würde deshalb dazu führen, dass die Forderungsaufstellung missverständlich im Sinne der Rechtsprechung des BGH wird.
Kein Anspruch auf Kostenvorschuss für Pkw-Pfändung
Der GV kann auch nicht erzwingen, dass der zu pfändende Pkw von ihm in Besitz genommen wird. Er kann deshalb die Durchführung des Auftrags nicht von einem Kostenvorschuss abhängig machen, der die Kosten einer Sicherstellung mit umfasst. Der GV ist grundsätzlich an Weisungen des Gläubigers gebunden, sofern diese nicht mit dem Gesetz oder der GVGA in Widerspruch stehen (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 753 Rn 4).
Gemäß § 808 Abs. 2 S. 1 ZPO sind andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Gemäß § 107 Abs. 1 GVGA wird bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs in der Regel davon auszugehen sein, dass die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn das Fahrzeug in Gewahrsam des Schuldners verbleibt. Der Gerichtsvollzieher nimmt das gepfändete Fahrzeug daher in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint.
Weisungsrecht des Gläubigers muss beachtet werden
Die Regelungen in § 808 ZPO und § 107 GVGA sehen gerade den Fall vor, dass ein Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners bleibt, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. Diese Regelungen bringen gerade zum Ausdruck, dass der Gläubiger darüber entscheiden und eine entsprechende Weisung an den GV erteilen kann, dass das Fahrzeug nicht vom GV in Besitz genommen werden soll. Es liegt in der Natur der Zwangsvollstreckung, dass auf den Schuldner Druck ausgeübt wird, nachdem er die titulierte Forderung freiwillig nicht erfüllt hat. Die Weisung der Gläubigerin ist deshalb zulässig (LG Verden v. 1.8.2018 – 6 T 146/14; LG Landau v. 15.12.2016 – 3 T 177/16; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 76. Aufl., § 808 Rn 18).