Das AG folgt dem Gerichtsvollzieher
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Vollstreckungserinnerung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung weigert sich der befasste OGV, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin zur Beitreibung der Kosten der Zwangsräumung auszuführen. Der Vollstreckungsauftrag entspricht insoweit nicht der nach § 753 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 5 GVFV vorgeschriebenen Form. Gemäß § 753 Abs. 3 S. 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach §§ 1 S. 1, 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge zur Vollstreckung von Geldforderungen seit dem 1.4.2016 verbindlich das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgegebene Formular zu nutzen.
Formularzwang auch für die Vollstreckung der Kosten
Rechtsfehlerhaft ist die Gläubigerin der Auffassung, dass die Kosten einer Vollstreckungshandlung auch ohne gesonderten Auftrag "zugleich" mit der Durchführung der Vollstreckungshandlung beizutreiben seien und dass, sofern ein formfrei erteilbarer Räumungsauftrag durchgeführt werde, die entsprechenden Kosten gleichermaßen nicht dem Formularzwang der GVFV unterlägen.
Gesonderter Auftrag?
Zunächst handelt es sich bei der Beitreibung der Kosten um einen gesonderten Auftrag i.S.d. § 3 Abs. 1 GVKostG, von dessen Erteilung im Falle eines Antrages auf Vornahme der titulierten Vollstreckungshandlung (nur) auszugehen ist, wenn die Kosten in dem Antrag gesondert genannt sind (vgl. MüKo-ZPO/Schmidt/Brinkman, 5. Aufl. 2016, § 788 Rn 34) und dessen Erteilung und inhaltliche Ausgestaltung der Dispositionsfreiheit des Gläubigers unterliegt.
Die Verwendung des Begriffes "zugleich" in § 788 ZPO ist nicht zeitlich, sondern verfahrenstechnisch gemeint: Gemeint ist einerseits, dass ein besonderer Titel entbehrlich ist, andererseits, dass der Hauptanspruch vollstreckbar sein muss, der Titel also nicht aufgehoben oder dem Schuldner ausgehändigt sein darf (vgl. Schmidt/Brinkmann a.a.O.; BeckOK-ZPO/Preuß, 36. Ed., Stand: 1.3.2020, § 788 Rn 35 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 788 Rn 14).
§ 788 ZPO macht nur einen Vollstreckungstitel entbehrlich
§ 788 ZPO besagt demnach lediglich, dass hinsichtlich des "Ob" der Kostenvollstreckung ein gesonderter Titel nicht erforderlich ist (sog. "Mitvollstreckung"). Das "Wie" der Kostenvollstreckung richtet sich jedoch, da es sich bei den Kosten stets um Geldforderungen handelt, nach den insoweit bei der Vollstreckung zu beachtenden Vorschriften der §§ 802a–882h ZPO. Für solche Geldforderungen ist das amtliche Formular zu verwenden (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 753 Rn 5; BeckOK-ZPO/Ulrici, 36. Ed., Stand: 1.3.2020, § 753 Rn 9a.1; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 753 Rn 15a).
Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist unbeachtlich
Mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit kann die Gläubigerin im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Die GVFV sieht nach dem in § 1 GVFV zum Ausdruck gebrachten Regelungswillen des Verordnungsgebers eine Ausnahme für Bagatellforderungen nicht vor und gilt daher ausnahmslos für alle Aufträge zur Vollstreckung von Geldforderungen.