Wird der Gerichtsvollzieher neben der Räumungsvollstreckung auch mit der Beitreibung der Vollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO beauftragt, so unterliegt der Vollstreckungsauftrag insoweit dem Formularzwang nach der Gerichtsvollzieherformularverordnung, wie die Vollstreckung der Geldforderungen betroffen ist.
AG Dülmen, Beschl. v. 28.7.2020 – 7 M 340/20
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