Basisdaten
Modul A fasst die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen.
Als Basisdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindest eines Gläubigers zu benennen. Hierbei muss es sich gemäß § 750 Abs. 1 ZPO um einen im Vollstreckungstitel benannten Gläubiger handeln. Anderenfalls würde es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
Selbsterklärende Angaben
Die weiteren Angaben sind grundsätzlich selbsterklärend. Es kann sich danach bei dem Gläubiger um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Im letztgenannten Fall ist der Firmenname vollständig im Feld "Name/Firma" anzugeben, während das Feld "Vorname" ungenutzt bleibt.
Hinweis
Auch bei längeren Firmennamen dürfen nicht beide Felder genutzt werden, da dies einer elektronischen Weiterverarbeitung in der Texterkennung entgegenstehen würde. In diesem Fall muss vielmehr das Texteingabefeld "Name/Firma" nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV erweitert werden. Das Feld "Vorname" darf nicht entfallen, weil § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV dies nicht vorsieht und § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV nur bei Text und Textfeldern innerhalb von Rahmen gilt. Gleiches gilt für die Felder "Land" und "Geschäftszeichen", auch wenn hier keine Eintragungen vorzunehmen sind, und die Felder "Registergericht" und "Registernummer", wenn solche nicht existieren, etwa weil der Gläubiger eine nicht eingetragene natürliche Person ist.
Vorsteuerabzugsberechtigung
Die Vorsteuerabzugsberechtigung wird lediglich angegeben, wenn diese vorliegt. Einer weiteren Versicherung bedarf es nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht. Dabei ist zu sehen, dass der Gläubiger zwar grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sein kann, dies aber für die konkret betroffene Forderung nicht der Fall ist.
Hinweis
Ist der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, so stellt die Umsatzsteuerlast auf die Rechtsverfolgungskosten für ihn keinen Schaden dar, da er diese als Vorsteuer geltend machen kann. Der Schuldner hat mithin für die Rechtsverfolgungskosten nur die Nettobeträge zu erstatten.
Formelles Vorgehen bei mehreren Gläubigern
Das Modulteil zu den Gläubigerdaten außerhalb der Rahmen darf gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV mehrfach verwendet werden. In diesem Fall sind die Gläubiger fortlaufend zu nummerieren. Treten mehrere Gläubiger als Antragsteller auf, so bestehen also hinsichtlich der Darstellung zwei Alternativen.
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Entweder kann der gesamte Text außerhalb der Rahmen wie vorstehend grafisch dargestellt wiederholt werden. |
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Oder es wird eine Anlage aller weiteren Gläubiger beigefügt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall ein Gläubiger in das Formular aufzunehmen ist. Wird eine Anlage beigefügt, ist das entsprechende Kreuzchen zu setzen. |
Gesetzliche Vertreter
Im zweiten Teil des Moduls A sind die gesetzlichen Vertreter des Gläubigers anzugeben. Als gesetzliche Vertreter des Gläubigers kommen etwa in Betracht:
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der Geschäftsführer einer GmbH, OHG, GbR, |
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der Komplementär einer KG, |
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der Vorstand einer AG, |
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die Eltern eines Minderjährigen, § 1629 BGB, |
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der Betreuer des Gläubigers. |
Hinweis
Es sind insgesamt so viele gesetzliche Vertreter anzugeben, wie erforderlich sind, damit der Gläubiger rechtswirksam agieren kann. Verfügt eine GmbH über einen allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, so genügt allein dessen Angabe, auch wenn insgesamt mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Umgekehrt müssen mehrere Geschäftsführer benannt werden, wenn die Gesellschaft nur durch mehrere Geschäftsführer vertreten werden kann.
Da diese Angaben sich innerhalb eines Rahmens befinden, gilt für deren zulässige Mehrfachverwendung, Anpassung oder das Weglassen § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV. Dies gilt insbesondere für den zweiten Vertreter.
Besonderheiten bei der Betreuung
Wird ein Betreuter in der Zwangsvollstreckung durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Vollstreckungsorgan schriftlich, insoweit auch mit dem Vollstreckungsauftrag, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass die Vollstreckung fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für die weitere Vollstreckung einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.
Besonderheiten, wenn Firmen Firmen vertreten
Wird der Gläubiger als juristische Person zunächst durch eine andere juristische Person vertreten, wie etwa bei der GmbH amp Co KG, ist diese namentlich zu benennen und der berechtigte Vertreter anzugeben.
Die Bevollmächtigten
Im letzten Teil des Moduls A ist dann der Bevollmächtigte des Gläubigers anzugeben.
Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
Dies werden in der Regel Rechtsanwälte nach § 79 Abs. 2 S. 1 ZPO oder Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO sein. Auch die weiter in § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO genannten Personen können allerdings als Bevollmächtigte in Betracht kommen.
Da es bei einer...