Basisdaten
Modul B fasst die Angaben zum Schuldner, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen und gleicht in der Struktur Modul A.
Als Basisdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindest eines Schuldners zu benennen. Hierbei muss es sich gemäß § 750 Abs. 1 ZPO um einen im Vollstreckungstitel benannten Schuldner handeln. Anderenfalls würde es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
Hinweis
Die Identifikation des Schuldners macht in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Dies gilt auch im Kontext verschiedener Vollstreckungsanträge, etwa der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO oder der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO. Aufgrund von Namensgleichheiten sieht sich der Gerichtsvollzieher an einer Zustellung oder die Auskunftsstelle an einer Auskunftserteilung gehindert. Hier wäre es sinnvoll, weitere Identifikationsmerkmale, wie das Geburtsdatum, den Geburtsort, Aliasnamen, abweichende Schreibweisen oder auch einen Beruf anzugeben. Hierfür sieht das Basismodul allerdings keine Eingabemöglichkeiten vor. Diese müssen mithin an anderer Stelle, etwa dem abschließenden Modul Q bei den Hinweisen an den Gerichtsvollzieher in der Anlage 1 zur ZVFV aufgenommen werden.
Selbsterklärende Angaben
Die weiteren Angaben sind nicht anders als bei den Gläubigerangaben grundsätzlich selbsterklärend. Es kann sich danach bei dem Schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Im letztgenannten Fall ist der Firmenname vollständig im Feld "Name/Firma" anzugeben, während das Feld "Vorname" ungenutzt bleibt.
Hinweis
Auch bei längeren Firmennamen dürfen nicht beide Felder genutzt werden, da dies einer elektronischen Weiterverarbeitung in der Texterkennung entgegenstehen würde. In diesem Fall muss vielmehr das Texteingabefeld "Name/Firma" nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV erweitert werden. Das Feld "Vorname" darf nicht entfallen, weil § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV dies nicht vorsieht und § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV nur bei Text und Textfeldern innerhalb von Rahmen gilt. Gleiches gilt für die Felder "Land" und "Geschäftszeichen", auch wenn hier keine Eintragungen vorzunehmen sind, und die Felder "Registergericht" und "Registernummer", wenn solche nicht existieren, etwa weil der Schuldner eine nicht eingetragene natürliche Person ist.
Angabe mehrerer Schuldner
Die Formulare 1, 3 und 5 können auch einmalig ausgefüllt werden, wenn sich die Vollstreckung gegen mehrere Schuldner richtet. Das Modulteil zu den Schuldnerdaten außerhalb eines Rahmens darf gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV mehrfach verwendet werden. In diesem Fall sind die Schuldner fortlaufend zu nummerieren
Richtet sich der Vollstreckungsantrag gegen mehrere Schuldner als Antragsgegner, so bestehen hinsichtlich der Darstellung nicht anders als beim Gläubiger zwei Alternativen:
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Entweder kann der gesamte Text außerhalb der Rahmen wie vorstehend grafisch dargestellt wiederholt werden. |
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Oder es wird eine Anlage aller weiteren Schuldner beigefügt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall ein Schuldner in das Formular aufzunehmen ist. Wird eine Anlage beigefügt, ist das entsprechende Kreuzchen zu setzen. |
Drei Gruppen von gesetzlichen Vertretern
Im zweiten Teil des Moduls B sind die gesetzlichen Vertreter des Schuldners anzugeben. Als gesetzliche Vertreter des Schuldners kommen etwa in Betracht:
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der Geschäftsführer einer GmbH, OHG, GbR, |
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der Komplementär einer KG, |
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der Vorstand einer AG, |
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die Eltern eines Minderjährigen, § 1629 BGB, |
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der Betreuer des Schuldners, § 1902 BGB. |
Es sind insgesamt so viele gesetzliche Vertreter anzugeben, wie erforderlich sind, damit der Schuldner rechtswirksam agieren kann. Verfügt eine GmbH über einen allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, so genügt allein dessen Angabe, auch wenn insgesamt mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Umgekehrt müssen mehrere Geschäftsführer benannt werden, wenn die Gesellschaft nur durch mehrere Geschäftsführer vertreten werden kann.
Da diese Angaben sich innerhalb eines Rahmens befinden, gilt für deren zulässige Mehrfachverwendung, Anpassung oder das Weglassen § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV. Dies gilt insbesondere für den zweiten Vertreter.
Wichtig: Der Schuldner steht unter Betreuung
Wird ein Betreuter in der Zwangsvollstreckung durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Vollstreckungsorgan schriftlich, insoweit auch mit dem Vollstreckungsauftrag, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass die Vollstreckung fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für die weitere Vollstreckung einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.
Hinweis
Dies ist schuldnerseitig insbesondere bei der Abnahme der Vermögensauskunft beachtlich, da in den Fällen der Ausschließlichkeitserklärung nicht der Betreute, sondern...