Wichtig für Rücksprachen auf dem kleinen Dienstweg
Kann bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der unmittelbaren Rücksprache entstehen, ist dies im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht weniger relevant. Ungeachtet dessen pflegt auch so mancher Rechtspfleger den schnellen Kontakt. Insoweit sollten die Angaben zu einem konkreten Ansprechpartner nicht fehlen.
Ansprechpartner ist, wer was zu sagen hat
Für die Praxis wird wichtig sein, dass die anzugebenden Kommunikationswege direkt zum Ansprechpartner führen und der benannte Ansprechpartner einerseits den Vollstreckungsfall beurteilen kann und andererseits mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist. Gibt es keinen Variationsspielraum und wollen der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter nicht kontaktiert werden, können die Angaben auch unterbleiben. Die Datenfelder sind ansonsten selbsterklärend.
Hinweis
Die Möglichkeit des unmittelbaren Kontaktes sollten vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass sich bei dem konkreten Rechtspfleger alle Forderungspfändungen gegen den Schuldner aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 828 ZPO konzentrieren. Dieser kennt also die Gesamtsituation des Schuldners und kann den einzelnen Antrag hier einordnen. Hinzu kommt, dass der kurze Dienstweg eines Telefonats vor dem Hintergrund der Rangverhältnisse nach § 804 Abs. 3 ZPO die Angelegenheit beschleunigen kann.
Mehrere Ansprechpartner
Die Kontaktdaten sind innerhalb eines Rahmens anzugeben. Insoweit ist es nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV gestattet, den Text, die Texteingabefelder oder den gesamten Rahmen zu entfernen oder auch mehrfach zu verwenden. Zugleich kann der Umfang der Texteingabefelder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erweitert oder verringert werden. Die Angabe mehrerer Ansprechpartner wird selten notwendig sein. Dagegen kann die Angabe einer Festnetz- und einer Mobilnummer sinnvoll sein.
Anders als beim Gerichtsvollzieherauftrag erfolgt die Angabe der Bankdaten nicht im Antragsteil, sondern in Anlage 5 zur ZVFV, d.h. im Beschlussentwurf. Adressat der Angabe der Bankdaten ist in der Forderungspfändung nämlich der Drittschuldner und, anders als bei der Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher, nicht das Vollstreckungsorgan.
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 2/2024, S. 21 - 26