Teil I
Einführung
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) insgesamt zwei Seiten. Er wird ergänzt durch die Anlage 5 zur ZVFV, den Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie je nach dem zu vollstreckenden Anspruch die Anlage 7 zur ZVFV zur Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, oder die Anlage 8 zur ZVFV für die Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen.
Weder vom Formularzwang erfasst noch als selbstständiges Formular vorgesehen ist der Antrag auf Erlass eines isolierten Überweisungsbeschlusses nach vorangegangenem Antrag auf Erlass eines isolierten Pfändungsbeschlusses.
Überblick zu den Angaben im Antrag
Leider ist die Anlage 4, d.h. der Antrag, nicht modular gegliedert. Er umfasst ansonsten
Dem Antrag nach Anlage 4 zwingend beizufügen ist die Anlage 5 ZVFV, mithin der korrespondierende Beschlussentwurf, und entweder die Anlage 7 oder 8 ZVFV als Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen.
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Hinweis
Ein solcher isolierter Antrag kann aber aus den Modulen der verschiedenen Anträge nach der ZVFV zusammengesetzt werden. Das erleichtert den Umgang mit strukturierten Daten. Hierzu haben wir in FoVo 2023, 85 bereits eine Arbeitshilfe erstellt.
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die obligatorischen Angaben zum Ausgleich der Gerichtskosten in Form der elektronischen Kostenmarke oder eines SEPA-Lastschriftmandats, |
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die zwingenden Grunddaten zum Schuldner, |
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die Beantwortung der Frage, ob bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot besteht, |
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die – freiwilligen – Kontaktdaten des Ansprechpartners, in der Regel die des bevollmächtigten Rechtsdienstleisters, |
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den eigentlichen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, |
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den Verweis auf den beigefügten Beschlussentwurf (Anlage 5 zur ZVFV) |
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eine optionale Auflistung weiterer Zusatzanträge, |
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eine zwingende und darüber hinaus optionale Angabe von übermittelten Anlagen sowie die Versicherungen und Unterschriften. |
I. Der Adressat des Vollstreckungsantrags
Sachliche und örtliche Zuständigkeit und etwas mehr im Blick
Wie schon im Formular nach der ZVFV 2012 gibt das amtliche Formular lediglich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht als Adressaten des Antrages vor. Vorbestimmt ist also allein die sachliche Zuständigkeit, wie sie sich aus § 828 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Konkretisierung in der örtlichen Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 12, 13, 17 ZPO ist dagegen vom Antragsteller vorzunehmen.
Hinweis
Der Antrag ist nach § 828 Abs. 2 ZPO an das Vollstreckungsgericht zu richten, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst an das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Die Zuständigkeit ist nach § 802 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit und kehrt die Regel aus § 764 Abs. 2 ZPO, wonach immer das Vollstreckungsgericht am Ort der Vollstreckungshandlung zuständig ist, in ihr Gegenteil um. Nach § 764 Abs. 2 ZPO wäre das Vollstreckungsgericht am Sitz des Drittschuldners zuständig, da dort nach § 829 Abs. 3 ZPO die Vollstreckung stattfindet.
Der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners ist maßgeblich
Der allgemeine Gerichtstand des Schuldners bestimmt sich nach § 13 ZPO, d.h. seinem Wohnsitz, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. Für Soldaten ist die Sondervorschrift in § 9 BGB zu beachten. Ist der Schuldner unbekannt verzogen, ist das Vollstreckungsgericht am letzten bekannten Wohnsitz zuständig (LG Hamburg Rpfleger 2002, 467; LG Halle Rpfleger 2002, 467). Bei juristischen Personen ist der allgemeine Gerichtstand nach § 17 ZPO am Sitz der Gesellschaft begründet.
Hinweis
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG) am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zentrale Anlaufstelle in der Forderungspfändung ist und – vorbehaltlich von Wohnsitzwechseln des Schuldners – einen Überblick zu allen Forderungspfändungen gegen einen konkreten Schuldner hat.
Postalisch oder elektronisch
Da das Formular die weiteren Angaben nicht vorgibt, bleibt es dem Antragsteller vorbehalten, zu entscheiden, ob eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer oder ein (elektronisches) Postfach gewählt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung bedarf es insoweit auch keiner Angaben, wenn nur das Amtsgericht eindeutig bestimmt ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt
Für die örtliche Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgeblich (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 828 Rn 2 i.V.m. Vorbem. § 704 Rn 33).
Hinweis
Hat das örtlich unzuständige Gericht den Pfändungsbeschluss oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, weil ein vorheriger Wohnsitzwechsel unbekannt geblieben ist, ist der Beschluss wirksam, aber anfechtbar. Wurde der Beschluss vom zuständigen Gericht erlassen und findet in der Folge ein Wohnsit...