GV verweigert Drittauskünfte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Am 23.2.2022 beantragte das seitens des Gläubigers beauftragte Inkassounternehmen den Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Drittstellenauskunft bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Schuldnerin bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgeschieden ist.

Mit Schreiben vom 2.3.2022 lehnte der Gerichtsvollzieher den Antrag ab und verwies den Gläubiger auf das Verfahren gemäß § 802d ZPO. Hierfür berechnete der Gerichtsvollzieher Kosten in Höhe von 17,30 EUR. Dagegen wendet sich der Gläubiger vorliegend mit der eingelegten Erinnerung.

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