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FoVo 02/2025, Pfändung einer Mietkaution / I. Mietkaution kann gepfändet werden

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Mietkaution mit vorrangigem Sicherungszweck

Grundsätzlich kann der Gläubiger den Anspruch seines Schuldners als Mieter gegen den Vermieter auf Herausgabe der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses pfänden. Es handelt sich um einen Geldanspruch, der nach § 829 ZPO pfändbar ist. Die vertraglichen Regelungen geben unmittelbar den Rückzahlungsanspruch, d.h. der Rückzahlungsanspruch besteht dann, wenn die Mietkaution nicht verwirkt ist.

 

Hinweis

Es gibt keine feste Frist für die Rückzahlung der Mietkaution. Erst wenn dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen können, muss er die Kaution zurückzahlen. Dies bedeutet, dass die Pfändung auch im Hinblick auf ein vor nicht allzu langer Zeit beendetes Mietverhältnis noch erfolgreich sein kann. Manchmal macht es Sinn, den bisherigen Vermieter mit dieser Frage schlicht zu kontaktieren. Üblicherweise wird von der Rechtsprechung eine Frist von drei bis sechs Monaten für die Kaution als angemessen angesehen. Der Vermieter darf die Mietkaution grundsätzlich aber auch für mögliche Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung einbehalten. Dies ergibt sich aus der Funktion der Kaution, die als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis dient, einschließlich solcher, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen können, wie etwa Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Ein Hinauszögern der Abrechnung bis zum letzten Tag dieser Frist ist rechtlich zulässig. Der Vermieter kann in diesem Zeitraum also die Kaution zurückhalten, um mögliche Nachforderungen abzusichern, was den Einbehaltungszeitraum auf b...

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