BGH-Entscheidungen sind nicht in Stein gemeißelt

Die Entscheidung des BGH zeigt zunächst, dass seine Entscheidungen nicht für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt sind. Der BGH trifft letztlich auch wertende Entscheidungen, die vor dem Hintergrund personeller Wechsel innerhalb der zuständigen Senate wie geänderten gesellschaftlichen Sichtweisen einem Wandel unterliegen können. Das kann ermutigen, nachteilige Entscheidungen gut begründet einem erneuten Überdenken durch den BGH als Rechtsbeschwerdegericht zuzuführen.

 

Hinweis

Dies könnte beispielsweise für die Frage gelten, ob Drittschuldner bei der Kontopfändung Kontoauszüge herauszugeben haben. Ungeachtet des Umstandes, dass die negierende Entscheidung vom Bankensenat und nicht vom Vollstreckungssenat getroffen wurde, ist in der Praxis die künstliche Unterscheidung zwischen unselbstständigen und selbstständige Nebenansprüchen kaum vermittelbar.

Bisher war der Schuldner lachender Dritter

Der BGH erkennt richtig, dass die Unterhaltsschuldner die Privilegierung der bisherigen Rechtsprechung nicht dazu genutzt haben, über den tatsächlich geleisteten Unterhalt hinaus den Unterhaltsbeitrag bis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht aufzustocken. Vielmehr wurde der höhere Freibetrag zugunsten des eigenen Unterhalts ausgenutzt. Es ist zu begrüßen, dass der BGH solche Realitäten sieht und anerkennt. Zu begrüßen es gleichermaßen, dass er die Ausgestaltung des Vollstreckungsablaufs wieder stärker in die Hand der Beteiligten legt.

Ziel des Vollstreckungsrechts ist die Realisierung des titulierten Anspruches des Gläubigers. In der Gläubigerkonkurrenz hat jeder Gläubiger die Möglichkeit, eigene Vollstreckungsanträge zu stellen. Demgegenüber obliegt es allein dem Schuldner, den Pfändungsschutz zu aktivieren. Dabei geben die gesetzlichen Regelungen hinreichende Möglichkeiten, dies auch mehrfach zu tun.

FoVo, S. 55 - 58

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