Zwingende Angaben zum Schuldner
Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen.
Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern insgesamt mehrfach wiederholt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV. Eine Anlage für weitere Schuldner ist insoweit nicht vorgesehen. Allerdings kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV, auch ohne dass dies im Formular vorgesehen ist, eine Anlage mit weiteren Schuldnern genutzt werden. Diese Anlage ist im später zu erörternden Anlagenverzeichnis sodann anzugeben.
Angaben greifen zur Zuständigkeitsbestimmung zu kurz
Nach den eigenen Hinweisen des BMJ zielen die Angaben zum Schuldner auf die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsvollziehers. Hierzu wird auf § 753 Abs. 1 ZPO und § 14 GVO verwiesen. Dies verkennt, dass § 753 Abs. 1 ZPO keine Regelung zur örtlichen, sondern allein zur sachlichen Zuständigkeit trifft. Auch § 14 GVO trifft keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers am Wohnort des Schuldners. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers beschränkt sich nach § 14 GVO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk.
Je nach Auftrag kommen unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten in Betracht. Dies ist bei der Abnahme der Vermögensauskunft der Wohnort oder Sitz des Schuldners, hilfsweise sein Aufenthaltsort, § 802e ZPO, bei der Sachpfändung jeder denkbare Ort, an dem sich körperliche Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners befinden – was nicht zwangsläufig nur an dessen Wohnort der Fall ist –, und bei der gütlichen Erledigung oder der Zustellung einer Vorpfändung jeder Ort, an dem der Schuldner angetroffen werden kann.
Beispiel
Der Schuldner ist erwerbstätig, so dass es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass der Gerichtsvollzieher ihn an seinem Wohnort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eines Gerichtsvollziehers antrifft. Dagegen erreicht der durchschnittliche Schuldner seinen Arbeitsplatz motorisiert, führt ein Handy und auch Bargeld mit sich. Es ist deshalb sinnvoll, die Sachpfändung nicht am Wohnort, sondern am Arbeitsort durchführen zu lassen. Hier ist im Modul L dann die Weisung nach §§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA zu erteilen, die Sachpfändung beim Arbeitgeber durchzuführen. Leider besteht auf S. 1 des Auftrags keine Möglichkeit, darauf ausdrücklich hinzuweisen. Es kann sich deshalb empfehlen, den Gerichtsvollzieher dazu gesondert zu kontaktieren (Telefon, E-Mail, beA, eBO).