Einführung
Der Gerichtsvollzieherauftrag ist in Anlage 1 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vorgegeben. Er umfasst insgesamt sieben Seiten in den Modulen A bis Q. Den Modulen vorangestellt sind – leider nicht modular gegliederte – Grunddaten zum Schuldner, zu den Kontaktdaten des Ansprechpartners – in der Regel des Bevollmächtigten – und zum Empfängerkonto für ggfs. vom Gerichtsvollzieher eingezogene Gelder. Dem Gerichtsvollzieherauftrag zwingend beizufügen ist die Anlage 6, mithin die Forderungsaufstellung zum Gerichtsvollzieherauftrag. Nachfolgend werden die Einzelheiten zum allgemeinen Teil dargestellt.
I. Adressat des Vollstreckungsauftrags
Der zuständige Gerichtsvollzieher
Anders als nach der GVFV 2015 werden durch das Formular keine Adressaten mehr vorgegeben.
Der Auftrag kann grundsätzlich an das AG gerichtet werden, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll. Dies ist bei der Abnahme der Vermögensauskunft der Wohnort oder Sitz des Schuldners, § 802e ZPO, bei der Sachpfändung nach § 808 ZPO jeder denkbare Ort, an dem sich körperliche Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners befinden, und bei der gütlichen Erledigung oder der Zustellung einer Vorpfändung jeder Ort, an dem der Schuldner angetroffen werden kann. Das AG und hier die Gerichtsvollzieherverteilerstelle übermittelt dem zuständigen Gerichtsvollzieher dann den Auftrag. Ist dem Antragsteller bekannt, welcher konkrete Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann der Auftrag auch an diesen direkt übermittelt werden.
Unterschiedliche Angaben sind denkbar
Da das Formular die weiteren Angaben nicht vorgibt, bleibt es dem Antragsteller vorbehalten, zu entscheiden, ob eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer oder ein Postfach gewählt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung bedarf es insoweit auch keiner Angaben, wenn nur das Gericht oder der Gerichtsvollzieher eindeutig bestimmt ist.
Ohne rechtliche Bedeutung ist die Angabe des Ortes, von dem aus der Antrag gestellt wird, und das Datum des Vollstreckungsorgans, da es allein darauf ankommt, wann dem Gerichtsvollzieher der Auftrag erteilt wurde, d.h. ihm rechtlich zugegangen ist. Bei Nutzung der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist der Antrag dem Gerichtsvollzieher im Zeitpunkt des Eingangs bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle zugegangen.
II. Basisdaten zum Schuldner
Zwingende Angaben zum Schuldner
Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen.
Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern insgesamt mehrfach wiederholt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV. Eine Anlage für weitere Schuldner ist insoweit nicht vorgesehen. Allerdings kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV, auch ohne dass dies im Formular vorgesehen ist, eine Anlage mit weiteren Schuldnern genutzt werden. Diese Anlage ist im später zu erörternden Anlagenverzeichnis sodann anzugeben.
Angaben greifen zur Zuständigkeitsbestimmung zu kurz
Nach den eigenen Hinweisen des BMJ zielen die Angaben zum Schuldner auf die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsvollziehers. Hierzu wird auf § 753 Abs. 1 ZPO und § 14 GVO verwiesen. Dies verkennt, dass § 753 Abs. 1 ZPO keine Regelung zur örtlichen, sondern allein zur sachlichen Zuständigkeit trifft. Auch § 14 GVO trifft keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers am Wohnort des Schuldners. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers beschränkt sich nach § 14 GVO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk.
Je nach Auftrag kommen unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten in Betracht. Dies ist bei der Abnahme der Vermögensauskunft der Wohnort oder Sitz des Schuldners, hilfsweise sein Aufenthaltsort, § 802e ZPO, bei der Sachpfändung jeder denkbare Ort, an dem sich körperliche Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners befinden – was nicht zwangsläufig nur an dessen Wohnort der Fall ist –, und bei der gütlichen Erledigung oder der Zustellung einer Vorpfändung jeder Ort, an dem der Schuldner angetroffen werden kann.
Beispiel
Der Schuldner ist erwerbstätig, so dass es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass der Gerichtsvollzieher ihn an seinem Wohnort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eines Gerichtsvollziehers antrifft. Dagegen erreicht der durchschnittliche Schuldner seinen Arbeitsplatz motorisiert, führt ein Handy und auch Bargeld mit sich. Es ist deshalb sinnvoll, die Sachpfändung nicht am Wohnort, sondern am Arbeitsort durchführen zu lassen. Hier ist im Modul L dann die Weisung nach §§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA zu erteilen, die Sachpfändung beim Arbeitgeber durchzuführen. Leider besteht auf S. 1 des Auftrags keine Möglichkeit, darauf ausdrücklich hinzuweisen. Es kann sich deshalb empfehlen, den Gerichtsvollzieher dazu gesondert zu kontaktieren (Telefon, E-Mail, beA, eBO).
III. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners
Konkrete Situationen können schnelle Ansagen erfordern
Gerade bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers kann aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvo...