Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto i.S.v. § 850k ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F., wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.

BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – XI ZR 5/21

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