LG folgt der Gläubigerin

Die nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das AG den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, weil die Gläubigerin im Rahmen der Antragstellung den Vollstreckungsbescheid nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Die Übermittlung einer Kopie des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung in Form einer Pdf-Datei als Anhang zum Vollstreckungsantrag durch die Gläubigerin hat genügt.

Anforderungen an den vereinfachten Antrag

Die Pfändung einer Geldforderung (§ 829 ZPO) setzt einen Antrag des Gläubigers unter Vorlage des Vollstreckungstitels voraus (vgl. nur Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 829 Rn 3). § 829a Abs. 1 ZPO sieht vor, dass im Falle eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid im Wege der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids unter anderem dann entbehrlich ist, wenn der Gläubiger die Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt.

Niedrige Anforderungen an den zu übersendenden Titel in elektronischer Form

In der Gesetzesbegründung zu § 829a ZPO (BT-Drucks 16/10069, S. 34) ist ausgeführt, dass im Falle eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden die Beifügung einer Ausfertigung oder Ablichtung des Vollstreckungsbescheids in elektronischer Form dem Schutz des Schuldners dient und dem Gläubiger ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, der – wie sich an der elektronischen Übermittlung des Vollstreckungsauftrags zeigt – über elektronische Kommunikationsmittel verfügt. Die Gesetzesbegründung formuliert dahingehend ausdrücklich, dass der Gläubiger problemlos eine Kopie des Vollstreckungsbescheids und der zugehörigen Zustellungsbescheinigung mittels Einscannens in elektronischer Form herstellen könne. Hiernach soll der Anforderung einer Übermittlung des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument bereits Genüge getan sein, wenn mittels Einscannens des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung eine Kopie hergestellt wird (Smid, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 829a Rn 2; vgl. auch Heßler, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 754a Rn 4; Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 754a Rn 4); mithin eine elektronische Kopie in Form einer Datei generiert wird (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 754a Rn 6).

Titeldatei muss nicht noch einmal qualifiziert elektronisch signiert werden

Nach dem Vorstehenden reicht es aus, wenn die entsprechende Datei dem elektronisch gestellten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beigefügt wird, ohne dass diese Datei einer eigenen qualifizierten Signatur bedarf.

Zwar regelt § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO unter anderem, dass ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Dies gilt jedoch gemäß § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Die Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze gelten im Allgemeinen auch für bestimmende Schriftsätze (vgl. nur Fritsche, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 130 Rn 1; ders. a. a. O, § 130a Rn 3; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 130 Rn 1; ders. a.a.O., § 130a Rn 2 m.w.N.; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 130 Rn 2 m.w.N.; ders. a.a.O., § 130a Rn 2 m.w.N.), wie vorliegend für einen Antrag im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens. Die dem Antrag gemäß § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO beizufügende Abschrift des Vollstreckungsbescheides stellt ohne Weiteres eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift dar.

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