Problem des hybriden Antrages

Nach § 130d ZPO müssen Rechtsanwälte den Vollstreckungsantrag elektronisch einreichen. Andere Rechtsdienstleister und auch die Gläubiger unmittelbar, darunter auch Behörden, können den Antrag nach § 130a ZPO elektronisch einreichen.

 

Hinweis

Dies gilt unabhängig von den vereinfachten Vollstreckungsaufträgen nach § 754a oder § 829a ZPO, deren Grundvoraussetzung die elektronische Einreichung ist.

Bei der elektronischen Antragstellung ergibt sich dann außerhalb der vereinfachten Vollstreckungsanträge nach §§ 754a, 829a ZPO das Problem, dass grundsätzlich der Vollstreckungstitel im Original vorzulegen ist. Dieser muss dem Vollstreckungsorgan also postalisch übersandt werden. Das Problem der Praxis besteht dabei weniger darin, den Titel zu übersenden, als darin, sicherzustellen, dass auch eine ordnungsgemäße Zuordnung erfolgt und der Titel nicht verloren geht.

Zwei Wege der Übersendung des Titels

In der Praxis muss deshalb erwogen werden, ob erst die Mitteilung eines Aktenzeichens abgewartet wird oder ob die postalische Übersendung unmittelbar erfolgt. Beide Optionen sehen die neuen Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung auch vor.

Tipp für die Praxis

In der Zwangsvollstreckung muss immer auch die besondere Eilbedürftigkeit gesehen werden, da nach § 804 Abs. 3 ZPO das Prioritätsprinzip gilt. Insoweit sollte der Originaltitel unmittelbar mit der Antragstellung versandt werden. Dabei kann dem elektronischen Antrag eine Datei mit dem Titel beigefügt werden, während der postalischen Übersendung des Titels die erste Seite des elektronischen Antrages sowie ein Ausdruck der elektronischen Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) beigefügt werden kann. Mit der Eingangsbestätigung kann das Vollstreckungsorgan eine zeitliche Zuordnung leichter vornehmen. Das reduziert Fehler beim Zusammenführen von elektronischem An- bzw. Auftrag und Vollstreckungstitel.

Ende der hybriden Anträge in Sicht

Der Gesetzgeber hat die Probleme des hybriden Antrages erkannt. Nicht zuletzt aufgrund der extrem niedrigen Vergütung nach Nr. 3309 VV RVG ist der Aufwand kaum noch zu rechtfertigen. Deshalb sollen die Möglichkeiten der vereinfachten Aufträge erweitert werden, d.h. die Möglichkeit, den Vollstreckungstitel nur als elektronische Datei vorzulegen. Aus der Ausnahme soll die Regel werden. Man kann nur hoffen, dass dies sehr schnell umgesetzt wird.

FoVo, S. 52 - 54

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