§ 750 ZPO verlangt Namen und Anschrift …
§ 750 ZPO verlangt, dass die Vollstreckung nur für und gegen die im Vollstreckungstitel genannten Personen betrieben werden darf. Zur genauen Bezeichnung der Parteien gehören der vollständige Name und die vollständige Anschrift.
Die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Es müssen also nicht nur der Name und die jeweilige Rechtsform mit Vertretereigenschaft bekannt sein, sondern auch die genaue Adresse mit Hausnummer sowie der Wohnort oder Sitz mit Postleitzahl. Unter einer Postfachanschrift kann nämlich weder zugestellt noch eine Vollstreckungshandlung ausgeführt werden.
Nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG in der sei dem 1.11.2008 geltenden Fassung ist bei der Registeranmeldung der GmbH nunmehr zwingend eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die online über www.unternehmensregister.de einsehbar und abrufbar ist. Änderungen der Anschrift müssen von der GmbH zum Handelsregister angemeldet werden, § 31 Abs. 1 HGB. Auch Alt-GmbHs müssen eine solche Anschrift anmelden, wobei eine Übergangsfrist bis zum 31.3.2009 besteht.
Der Gläubiger muss auf exakte Angaben zum Namen des Schuldners schon bei der Titulierung achten. Dabei kann es ratsam sein, sich durch Einsicht ins Handelsregister oder eine Melderegisterauskunft vorherige Gewissheit zu verschaffen. Um Zweifelsfragen zu vermeiden, sollten auch zusätzliche Individualisierungsmerkmale aufgenommen werden, etwa Alias- oder Künstlernamen, der Beruf, das Geburtsdatum, Titel oder auch die Bezeichnung "jun." oder "sen.", wenn die Familie des Schuldners Namensgleichheiten hat. Anderenfalls drohen Schwierigkeiten bei der Zustellung des Vollstreckungstitels und bei der Zwangsvollstreckung. Bei juristischen Personen ist darauf zu achten, dass nicht nur die Person als solche, sondern auch ihr gesetzlicher Vertreter anzugeben ist, wobei es nicht unbedingt auf eine namentliche Bezeichnung ankommt, sondern die Kennzeichnung des Zustellungsadressaten durch Angabe der Organstellung genügt. Die namentliche Bezeichnung des Vertretungsorgans ermöglicht aber, auch diesem gegenüber an der Privatanschrift eine Zustellung zu veranlassen, und hat so besondere Vorteile.
Zeigt der Vollstreckungstitel hier trotz richtiger Angaben des Gläubigers Mängel, kann das Urteil nach § 46 ArbGG, § 319 ZPO berichtigt und das Protokoll über den Prozessvergleich nach § 46 ArbGG, § 164 ZPO berichtigt werden. Ändern sich dagegen die Namen später, ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt – dann gilt § 727 ZPO –, etwa weil die Schuldnerin heiratet und den Namen ihres Ehemannes annimmt oder eine Firma umbenannt wird, muss der Gläubiger dies im Wege der Beischreibung auf dem Titel korrigieren lassen. Die notwendigen Nachweise erhält er durch eine Melderegisterauskunft oder einen Handelsregisterauszug.