… und letztlich die Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel

Damit die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO beginnen kann, bedarf der Gläubiger sodann einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nach § 724 ZPO und einer Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff. ZPO.

 
Hinweis

Keiner besonderen Vollstreckungsklausel bedürfen der Vollstreckungsbescheid nach § 796 ZPO sowie die einstweilige Verfügung und Arreste nach §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO, solange und soweit für den im Titel genannten Gläubiger gegen den dort genannten Schuldner vollstreckt wird.

Die vollstreckbare Ausfertigung des Titel, d.h. die aus Rubrum und Tenor, jedoch ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe bestehende Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel wird nach § 724 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichtes erster Instanz, d.h. dem Arbeitsgericht erteilt. Ist das Verfahren noch im Rechtsmittelzug anhängig, so ist die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des höheren Gerichtes zu erteilen.

Einer Titel übertragenden, qualifizierten Klausel nach § 727 ZPO bedarf es dann, wenn für oder gegen den Rechtsnachfolger des im Titel genannten Gläubigers oder Schuldners vollstreckt werden soll. Dies kommt insbesondere auf Seiten des Arbeitgebers in Betracht, wenn nach Rechtshängigkeit oder nach Titelerlass ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB (BAG, Urt. v. 15.12.1976, AP Nr. 1 zu § 325 ZPO = BB 1977, 395) oder eine Firmenfortführung nach § 25 HGB stattgefunden hat und der Rechtsstreit zunächst nach § 325 ZPO gegen den bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt wurde. Für die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel ist nach § 20 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht zuständig.

Einfache Klausel bei Zug-um-Zug-Verurteilung

Sofern die Vollstreckung von einer vom Gläubiger zu beweisenden Bedingung abhängig ist, bedarf es ebenfalls einer qualifizierten Klausel, nunmehr nach § 726 ZPO. Dabei muss beachtet werden, dass der im Zusammenhang mit einer Kündigung wichtigste Fall einer Bedingung in Form einer Verurteilung etwa zur Herausgabe von Arbeitsmaterialien und -geräten Zug um Zug gegen Zahlung des Restlohnes oder einer Abfindung von § 726 Abs. 1 ZPO ausweislich der ausdrücklichen Anordnung in § 726 Abs. 2 ZPO nicht erfasst wird. Um eine faktische Vorleistungspflicht und damit eine Änderung der materiell-rechtlichen Verpflichtung zu vermeiden, ist hier die Gegenleistung nach §§ 756, 765 ZPO erst bei der Vollstreckung zu erbringen. Etwas anderes gilt nur bei der Abgabe einer Willenserklärung, §§ 727 Abs. 2, 894 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Ist eine Vollstreckung des Titels im Ausland erforderlich, so muss beachtet werden, dass es hierzu einer vollständigen Ausfertigung des Titels bedarf, d.h. einer um Tatbestand und Entscheidungsgründe erweiterten Fassung. Diese wird nach § 317 Abs. 2 ZPO nur auf ausdrücklichen Antrag erteilt.

 

Muster 1: Anforderung einer vollständigen Ausfertigung des Titels

An das Arbeitsgericht – Geschäftsstelle der … Kammer – in …

In dem Rechtsstreit Kläger ./. Beklagter, Az: … wird namens und in Vollmacht des … beantragt,

dem Kläger unverzüglich eine vollständige vollstreckbare Ausfertigung des am … verkündeten Urteils des erkennenden Gerichts einschließlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß § 317 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 ZPO zu erteilen.

Rechtsanwalt

Nicht selten wird in der Praxis ein Bedürfnis nach einer besonders zeitnahen Zwangsvollstreckung bestehen. Ist das Urteil verkündet, aufgrund von gerichtsinternen Laufzeiten aber noch nicht vollständig, d.h. mit Tatbestand und Entscheidungsgründen geschrieben, so kann sich der Gläubiger gleichwohl nach § 317 Abs. 2 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen und zum Zwecke der Zwangsvollstreckung im Parteibetrieb zustellen lassen. Diese Form der Zustellung dient allein der Zwangsvollstreckung.

 

Muster 2: Antrag auf Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung

An das Arbeitsgericht – Geschäftsstelle der … Kammer – in …

In dem Rechtsstreit Kläger ./. Beklagter, Az: … beantragen wir namens und in Vollmacht des …,

dem Unterzeichner unverzüglich eine vollstreckbare Ausfertigung des am … verkündeten Urteils gemäß § 317 Abs. 2 ZPO zu erteilen.

Der Gläubiger bedarf der unverzüglichen Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, um die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO beginnen zu können.

Um eine kurzfristige Entscheidung wird gebeten, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein Vermögen der Zwangsvollstreckung entzieht oder aber andere Gläubiger hierauf zugreifen (§ 804 Abs. 3 ZPO).

Rechtsanwalt

 
Hinweis

Allerdings muss beachtet werden, dass diese Form der Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht beginnen lässt. Diese beginnt erst mit der von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung des vollständigen Urteils. Hierauf ist zu achten.

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