Einführung
In FoVo 2008, 149 hatten wir die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung arbeitsrechtlicher Titel, insbesondere die Verknüpfung von ArbGG und ZPO über § 62 ArbGG dargestellt. Dabei wurden die Besonderheiten bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsrechtlicher Titel, deren Ausschluss und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Rechtskraft vertieft. Der nachfolgende Beitrag stellt dar, welche weiteren Anforderungen an den arbeitsrechtlichen Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu stellen sind, seine Bestimmtheit, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung.
I. Die hinreichend bestimmte Bezeichnung der Parteien
§ 750 ZPO verlangt Namen und Anschrift …
§ 750 ZPO verlangt, dass die Vollstreckung nur für und gegen die im Vollstreckungstitel genannten Personen betrieben werden darf. Zur genauen Bezeichnung der Parteien gehören der vollständige Name und die vollständige Anschrift.
Die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Es müssen also nicht nur der Name und die jeweilige Rechtsform mit Vertretereigenschaft bekannt sein, sondern auch die genaue Adresse mit Hausnummer sowie der Wohnort oder Sitz mit Postleitzahl. Unter einer Postfachanschrift kann nämlich weder zugestellt noch eine Vollstreckungshandlung ausgeführt werden.
Nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG in der sei dem 1.11.2008 geltenden Fassung ist bei der Registeranmeldung der GmbH nunmehr zwingend eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die online über www.unternehmensregister.de einsehbar und abrufbar ist. Änderungen der Anschrift müssen von der GmbH zum Handelsregister angemeldet werden, § 31 Abs. 1 HGB. Auch Alt-GmbHs müssen eine solche Anschrift anmelden, wobei eine Übergangsfrist bis zum 31.3.2009 besteht.
Der Gläubiger muss auf exakte Angaben zum Namen des Schuldners schon bei der Titulierung achten. Dabei kann es ratsam sein, sich durch Einsicht ins Handelsregister oder eine Melderegisterauskunft vorherige Gewissheit zu verschaffen. Um Zweifelsfragen zu vermeiden, sollten auch zusätzliche Individualisierungsmerkmale aufgenommen werden, etwa Alias- oder Künstlernamen, der Beruf, das Geburtsdatum, Titel oder auch die Bezeichnung "jun." oder "sen.", wenn die Familie des Schuldners Namensgleichheiten hat. Anderenfalls drohen Schwierigkeiten bei der Zustellung des Vollstreckungstitels und bei der Zwangsvollstreckung. Bei juristischen Personen ist darauf zu achten, dass nicht nur die Person als solche, sondern auch ihr gesetzlicher Vertreter anzugeben ist, wobei es nicht unbedingt auf eine namentliche Bezeichnung ankommt, sondern die Kennzeichnung des Zustellungsadressaten durch Angabe der Organstellung genügt. Die namentliche Bezeichnung des Vertretungsorgans ermöglicht aber, auch diesem gegenüber an der Privatanschrift eine Zustellung zu veranlassen, und hat so besondere Vorteile.
Zeigt der Vollstreckungstitel hier trotz richtiger Angaben des Gläubigers Mängel, kann das Urteil nach § 46 ArbGG, § 319 ZPO berichtigt und das Protokoll über den Prozessvergleich nach § 46 ArbGG, § 164 ZPO berichtigt werden. Ändern sich dagegen die Namen später, ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt – dann gilt § 727 ZPO –, etwa weil die Schuldnerin heiratet und den Namen ihres Ehemannes annimmt oder eine Firma umbenannt wird, muss der Gläubiger dies im Wege der Beischreibung auf dem Titel korrigieren lassen. Die notwendigen Nachweise erhält er durch eine Melderegisterauskunft oder einen Handelsregisterauszug.
II. Die inhaltliche Bestimmtheit
… sowie die exakt bestimmte Leistungspflicht …
Zugleich muss aus dem Titel hervorgehen, welche Leistungen konkret begehrt werden können. Der Titel muss also einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen. Keine Probleme wirft der auf Zahlung gerichtete Titel in EUR auf. Inwieweit Zahlung in einer ausländischen Währung geschuldet ist, wenn der Arbeitnehmer im Ausland tätig war, ist eine Frage des materiellen Rechtes und nicht des Vollstreckungsrechtes. Der Titel muss für den Fall der geschuldeten ausländischen Währung diese allerdings exakt bezeichnen.
Demgegenüber muss in Fällen, in denen eine Handlung vorgenommen werden soll, auf deren genaue Bezeichnung geachtet werden.
Beispiele
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Das OLG Hamm (v. 16.12.2004 – 3 (7) Ta 358/04) hatte den Fall zu beurteilen, dass der Arbeitgeber verurteilt wurde, den Arbeitnehmer "zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen". Das Gericht war der Auffassung, dass ein Titel hinreichend bestimmt ist, wenn sich aus Urteilstenor, -tatbestand und Entscheidungsgründen der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zweifelsfrei ergibt. Die Vollstreckungsfähigkeit konnte deshalb im konkreten Einzelfall nur deshalb noch angenommen werden, weil sich aus dem unstreitigen Tatbestand die Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers erschloss. Besser wäre es gewesen, wenn der Bevollmächtigte des Arbeitnehmers schon im Klageantrag die wesentlichen Eckpunkte der Arbeitsbedingungen mit aufgeführt hätte und diese so auch Eingang in den Tenor gefunden hätten. |
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Der Arbeitgeber wird verurteilt, ein qualifiziertes Zeugnis zu erste... |