Einführung
Von vielen "Vollstreckern" unbeachtet ist das MoMiG, das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen", am 1.11.2008 in Kraft getreten (BGBl I, 2008, 2026), obwohl es eine Reihe von Regelungen hat, die unmittelbare Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung haben. FoVo wird in dieser und in den nächsten Ausgaben die Änderungen vorstellen und Ihnen die notwendigen Hilfen für die tägliche Praxis liefern.
I. Sie gewinnen einen neuen Schuldnertyp!
Die deutsche Limited …
Mit dem neu eingeführten § 5a GmbHG n.F. hat der Gesetzgeber eine Form der englischen Limited in das deutsche Recht übernommen. Ziel war es, im Kampf der europäischen Rechtsformen um die Gunst der Unternehmen, der sich bei einer zunehmenden wirtschaftlichen Integration in Europa verschärft, konkurrenzfähig zu bleiben.
Anders als bei der englischen Limited handelt es sich allerdings nicht um eine eigene Gesellschaftsform, sondern um eine Unterart der GmbH, so dass immer dann, wenn keine eigenständigen Regelungen zur Unternehmensgesellschaft vorhanden sind, auf die gesetzlichen Regelungen zur GmbH zurückzugreifen ist.
II. Stammkapital: 1 EUR je Gesellschafter!
… mit einem unerheblichen Stammkapital
Während es bei der GmbH nach jahrelangen Diskussionen dabei bleibt, dass das Stammkapital mindestens 25.000,00 EUR betragen muss (§ 5 Abs. 1 GmbHG), ergibt sich für die Unternehmergesellschaft hier die erste gravierende Abweichung. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG n.F. kann das notwendige Stammkapital der GmbH nach § 5 Abs. 1 GmbHG unterschritten werden. Dabei werden weder ein Mindest- noch ein Höchststammkapital genannt. Beides ergibt sich aber aus dem Sachzusammenhang.
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Da es sich um eine Unterart der GmbH handelt und das Stammkapital der GmbH – bei Gründung – unterschritten werden muss, kann es höchstens 24.999,00 EUR betragen. |
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Eine Grenze nach unten ist nicht genannt, jedoch ergibt sich aus § 5 Abs. 2 GmbHG, dass der Stammanteil eines jeden Gesellschafters "auf volle Euro lauten" muss, d.h. mindestens 1,00 EUR betragen muss. Da zugleich die Mindestgröße eines Stammanteils in § 5 Abs. 1 GmbHG a.F. von 100,00 EUR gestrichen wurde, beschreibt dies das Mindeststammkapital je Gesellschafter. |
A, B und C gründen eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Ihr Mindeststammkapital muss nach § 5 Abs. 2 GmbHG n.F. mindestens 3 x 1,00 EUR = 3,00 EUR betragen. Weil ausdrücklich eine Unternehmergesellschaft gegründet werden soll, darf das Stammkapital zugleich nach § 5a Abs. 1 GmbHG n.F. den Betrag von 24.999 EUR nicht übersteigen.
Nachdem das GmbHG bis zum 31.10.2008 einem Gesellschafter grundsätzlich nur einen Geschäftsanteil zugestanden hat, um dessen Verkehrsfähigkeit einzuschränken, wurde diese Regelung in § 5 Abs. 2 GmbHG a.F. mit dem MoMiG aufgehoben. Ein Gesellschafter kann also nun mehrere Stammanteile haben, was bei der Formulierung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigt werden muss. Dabei muss weiter berücksichtigt werden, dass die Stammanteile durchzunummerieren sind.
III. Hier müssen Sie aufpassen
Die Unternehmergesellschaft als Schuldner
Mangels hinreichenden Stammkapitals einerseits und der Haftungsbegrenzung andererseits ist im geschäftlichen Verkehr mit der Unternehmergesellschaft besondere Vorsicht geboten. Dies bedeutet für die Zwangsvollstreckung, dass
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hier sehr frühzeitig gehandelt werden muss, um möglicherweise doch noch vorhandene Vermögensgegenstände zu sichern, |
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sehr intensiv geprüft werden muss, ob sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Unternehmergesellschaft wegen Verstoßes gegen seine Geschäftsführerpflichten begründen lässt, wenn die eigene Forderung nicht mehr realisiert werden kann, |
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immer auch geprüft werden muss, ob die Gesellschaft bei Beginn der Krise Vermögenswerte entzogen hat und diese Rechtshandlungen mit Hilfe des Anfechtungsgesetzes oder der späteren Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden können. |
Natürlich sind hier auch schon bei Vertragsanbahnung und dem außergerichtlichen Forderungsinkasso mögliche Maßnahmen, insbesondere die Einräumung von Sicherheiten zu bedenken. Bei der Vertragsanbahnung sollten deshalb Realsicherheiten, Sicherungsabtretungen oder auch die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Gesellschafter verlangt werden.
IV. Die gesetzliche Rücklage der Unternehmergesellschaft
Unternehmergesellschaft muss kraft Gesetzes sparen
In § 5a Abs. 3 GmbHG n.F. ordnet der Gesetzgeber an, dass die Unternehmergesellschaft aus den erzielten Gewinnen das Mindeststammkapital einer GmbH erwirtschaftet. Die Unternehmergesellschaft ist deshalb gesetzlich zwingend gehalten, 25% des Jahresgewinns abzüglich des Verlustvortrages als gesetzliche Rücklage anzusparen.
Das Manipulationspotenzial liegt dabei auf der Hand. Allein durch die Gestaltung des Gehaltes eines Gesellschaftergeschäftsführers lässt sich der Gewinn beeinflussen. Der Gläubiger ist deshalb gehalten, auf die Entwicklung solcher verdeckten Gewinnentnahmen in besonderer Weise zu achten, indem er etwa die zum Handelsregister zu reichenden Jahresabschlüsse sowie die Bilanz auf solche Positionen prüft.
Die Rücklage ist zweckgebunde...