Drittschuldnerermittlung durch den Gerichtsvollzieher

Nicht nur das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung soll dem Gläubiger die Informationen über eventuelle Ansprüche des Schuldners gegen Dritte beschaffen, sondern der Gerichtsvollzieher kann bereits im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Drittschuldnerermittlung nach § 806a ZPO vornehmen.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die Gerichtsvollzieher die Möglichkeiten der Drittschuldnerermittlungen unzureichend realisieren. So ist die Drittschuldnerbezeichnung (z. B. eines Kreditinstitutes oder Arbeitgebers), wenn denn überhaupt einmal eine vorhanden ist, in den meisten Fällen zu unpräzise, damit unmittelbar ein PfÜB beantragt werden kann. Zu vermeiden wäre dies dadurch, dass der Gerichtsvollzieher sich vor Ort Belege zeigen lässt.

Daher sollten die Gläubiger versuchen, den Gerichtsvollziehern die Wichtigkeit der Informationsbeschaffung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu verdeutlichen (s. Musterschreiben).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?