Keine Schuldnerpflicht

Im Gegensatz zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgen die Angaben des Schuldners aufgrund der Befragung nach § 806a ZPO auf freiwilliger Basis. Jedoch ist der Gerichtsvollzieher nicht dazu verpflichtet, den Schuldner darauf hinzuweisen. Dieser Hinweis muss gem. § 108a GVGA nur erfolgen, wenn der Gerichtsvollzieher nicht den Schuldner, sondern eine zu seinem Hausstand gehörende erwachsene Person antrifft.

 
Hinweis

Gleichwohl ist feststellbar, dass in der Praxis solche Hinweise auch dem Schuldner erteilt werden. Dies unterbleibt regelmäßig nur, wenn der Gläubiger selbst an der Vollstreckungshandlung teilnimmt.

Freiwilligkeit besteht nur bei der Auskunftserteilung

Die Freiwilligkeit des Schuldners oder eines Dritten bezieht sich jedoch nur auf die Auskunftserteilung aufgrund der Befragung durch den Gerichtsvollzieher. Werden bei der Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher Unterlagen gefunden, so bedarf es für die Weiterleitung der Inhalte an den Gläubiger keiner Zustimmung durch den Schuldner oder einen Dritten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?