Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit …

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wurde vom BGH zurückgewiesen. Mit dem PfÜB vom 24.5.2006 wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der BGH muss nicht entscheiden, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen Anspruch gilt. Denn ein Verstoß gegen ein Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rn 29; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 829 Rn. 24; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 748, 750). Ein besonders schwerer, offenkundiger Fehler, der Nichtigkeit zur Folge haben könnte, liegt hier nicht vor.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handelt (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 2 Rn 284). Die sich hieraus ergebende zivilrechtliche Nichtigkeit der Abtretung ist für die Frage, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als staatlicher Hoheitsakt unwirksam ist, ohne Bedeutung.

Da die Pfändung wirksam war, ist die behauptete Abtretung der gepfändeten Forderung an den Bruder des Schuldners, die im Verfahren nach § 766 ZPO grundsätzlich ohnehin nicht geltend gemacht werden kann (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn 710), der Gläubigerin gegenüber unwirksam, § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB.

… sondern nur zur heilbaren Anfechtbarkeit

Eine – unterstellte – Fehlerhaftigkeit und Anfechtbarkeit des PfÜB wurde dadurch geheilt, dass am 1.1.2007 der Versicherungsfall eintrat und der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wurde; auf diesen Gesichtspunkt wurde der Schuldner bereits durch die Begründung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Erinnerung hingewiesen. Der Pfändung standen keine Vollstreckungshindernisse mehr entgegen. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG gilt dann nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 2 Rn 279).

Da die Leistung aus der Lebensversicherung nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung gewährt wird, greifen auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein. Schutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 850i ZPO auf Antrag gewährt werden (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn 892a, 920, 872; vgl. auch Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 Rn 48). Die zunächst – unterstellt – begründete Erinnerung des Schuldners wurde damit unbegründet. Das war bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenige zur Zeit der Pfändung oder der Einlegung der Erinnerung (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 766 Rn 27; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn 27).

Die lange Zeitspanne zwischen der Pfändung am 24.5.2006 und dem möglichen Wegfall des Anfechtungsgrundes am 1.1.2007 steht einer Heilung aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls im Hinblick auf § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nicht entgegen. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass ein rechtswidriger PfÜB eine Heilung erfährt, die er bei einem normalen Ablauf der Geschäfte, d.h. einer Entscheidung über die Erinnerung innerhalb der gerichtsüblichen Bearbeitungszeiten von ca. vier Wochen, nicht erfahren hätte.

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