Welche Kosten entstehen?
Für das Erinnerungsverfahren fallen mangels gesetzlicher Bestimmung keine Gerichtsgebühren an. Allerdings sind die gerichtlichen Auslagen, insbesondere die Zustellungskosten und Kosten von Ermittlungsmaßnahmen nach Nr. 9000 ff. KV GKG zu erheben.
Anwaltskosten bei kombinierter Beauftragung
Im Regelfall wird der Rechtsanwalt nicht nur mit der Einlegung der Erinnerung, sondern auch mit dem vom Gerichtsvollzieher abgelehnten Vollstreckungsauftrag als Ganzes beauftragt sein. Insoweit ist § 19 Abs. 2 RVG zu beachten. Mit der mit dem 2. JuModG eingeführten Norm hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die Erinnerung nach § 766 ZPO zum Rechtszug im Sinne des § 18 Nr. 3 RVG gehört, d.h. mit der 0,3-Verfahrensgebühr im Vollstreckungsverfahren nach Nr. 3309 VV RVG abgegolten ist. Dies wird zwar dem tatsächlichen zusätzlichen Aufwand und auch Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes nicht gerecht, muss im Ergebnis aber als gesetzgeberische Entscheidung hingenommen werden. Insoweit fallen auch hier zunächst einmal nur die Auslagen an.
Anwaltskosten bei isolierter Beauftragung
Der Rechtsanwalt kann aber auch isoliert mit der Durchführung des Erinnerungsverfahrens beauftragt werden. In der Praxis ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger mit dem eigentlichen Forderungsmanagement ein Inkassounternehmen beauftragt hatte. Den Inkassounternehmen stehen insoweit seit dem 1.7.2008 nicht mehr nur die Durchführung der Sachpfändung, sondern auch das gerichtliche Mahnverfahren sowie die Forderungspfändung offen, § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Das Erinnerungsverfahren ist Ihnen allerdings versperrt.
In Betracht kommt danach der Anfall der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, so dass der Rechtsanwalt bei der isolierten Beauftragung eine höhere Vergütung erlangen würde als bei der mit dem Vollstreckungsauftrag kombinierten Beauftragung. Diesen Widerspruch hat der Gesetzgeber mit der ebenfalls mit dem 2. JuModG eingeführten Regelung in § 15 Abs. 6 RVG aufgelöst. Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. D.h. der allein mit der Erinnerung beauftragte Rechtsanwalt erhält lediglich eine 0,3-Verfahrensgebühr bei Erinnerungen in der Mobiliarzwangsvollstreckung und eine 0,4-Verfahrensgebühr bei Erinnerungen in der Immobiliarzwangsvollstreckung.
Keine Kosten für den Schuldner
Der BGH (21.2.2008, I ZB 53/06) ist der Auffassung, dass der Schuldner die Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht zu tragen hat (ebenso OLG Hamm DGVZ 1994, 27). Zu denken wäre an den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO oder den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 280, 286 BGB. Anders aber der BGH: Im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO könne zu Lasten eines Beteiligten der Vollstreckung eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sein, wenn er nicht am konkreten Verfahren beteiligt sei (ebenso LG Augsburg DGVZ 1998, 122; LG Düsseldorf JurBüro 1984, 1734; LG Kassel JurBüro 2001, 322). Eine Person, die – wie der Schuldner – an einem solchen Verfahren nicht beteiligt ist, könne also auch keine Kostenlast treffen. Etwas anderes kann also nur gelten, wenn der Schuldner tatsächlich am Verfahren beteiligt wurde und sich hieran auch beteiligt hat. Hieran wird der Gläubiger aber – wie die Frage des Lesers auch zum Ausdruck bringt – regelmäßig kein Interesse haben.
Keine Kosten für den Gerichtsvollzieher
Nach Ansicht des BGH kommt aber auch keine Kostenentscheidung zu Lasten des Gerichtsvollziehers in Betracht. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter (BGH NJW 2004, 2979). Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, in dem sich seine Weigerung, eine Amtshandlung vorzunehmen, als rechtswidrig herausstellt (BGH NJW 2004, 2979; OLG Hamm DGVZ 1994, 27; LG Wetzlar DGVZ 1995, 127; LG Wuppertal DGVZ 1993, 59). Allerdings kann in diesen Fällen ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen das jeweilige Bundesland in Betracht kommen, soweit es zu einem Schaden durch die Amtsverweigerung des GV gekommen ist. Hierfür ist der Gläubiger allerdings in vollem Umfange beweispflichtig. Allein die Amtsverweigerung begründet für sich genommen aber noch nicht, dass die Vornahme der Amtshandlung auch zu einem Erfolg geführt hätte. Die Statistik spricht eine andere Sprache.
Zunächst muss der Gläubiger die Kosten tragen …
Der Gläubiger kann also im einseitigen Verfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO keine Kostengrundentscheidung gegen den Schuldner oder den Gerichtsvollzieher erlangen. Eine Geltendmachung der Kosten in einem Kostenfestsetzungsverfahren scheidet also aus. Er muss die Kosten als Verfahrensveranlasser tatsächlich zunächst selbst tragen.
… was aber nicht das Ende sein kann!
Der Gläubiger trägt zwar zunächst die Kosten des einseitigen Erinnerungsverfahrens. Würden diese dem abschließenden E...