An den Gerichtsvollzieher … in …
über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht in …
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner beantragen wir im Namen und in Vollmacht des Gläubigers,
▪ |
die Bestimmung eines zeitnahen Termins zur wiederholten Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 903, 807, 899 ZPO, |
▪ |
die Übersendung des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses. |
Sollte der Schuldner vor Antragstellung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichtsvollziehers bzw. Gerichtes verzogen sein oder ein anderer Zuständigkeitsmangel vorliegen, wird
▪ |
um formlose Abgabe dieses Antrages an den zuständigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Mitteilung der Abgabe |
▪ |
um Rücksendung des Antrages zur Nachbearbeitung |
gebeten.
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … vom …, Az: …, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom …, Az: …, kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von … EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen:
Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung |
… EUR |
Zuzüglich der Gebühr für diesen Antrag nach Nr. 260 KVGvKostG |
30,00 EUR |
Summe |
… EUR |
Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt. Die weiteren Kosten dieses Verfahrens sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von … EUR sind hinzuzusetzen.
Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung bereits innerhalb der letzten drei Jahre, nämlich am …, Az: …, abgegeben. Die Eintragung ist im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht. Er ist jedoch nach § 903 ZPO zur erneuten Abgabe verpflichtet, weil
▪ |
der vormalige Arbeitgeber des Schuldners in der auf die Lohnpfändung erfolgten Drittschuldnererklärung vom … mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis/Beamtenverhältnis seit dem … aufgelöst ist. Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Drittschuldnererklärung des vormaligen Arbeitgebers vom … verwiesen. |
▪ |
der Schuldner im Schreiben vom … an … angegeben hat, dass er das in dem letztmaligen Vermögensverzeichnis angegebene geringfügige Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hat (LG Ellwangen JurBüro 2001, 269). Zur Glaubhaftmachung wird auf das beigefügte Schreiben des Schuldners verwiesen. |
▪ |
die zuständige Arbeitsagentur in … mitgeteilt hat, dass der Schuldner aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist (AG Königs-Wusterhausen JurBüro 2009, 47; LG Stuttgart JurBüro 2000, 438). Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Erklärung der Arbeitsagentur in … vom … verwiesen. |
▪ |
die Industrie- und Handelskammer/die Innung/die Handwerkskammer auf Anfrage mitgeteilt hat, dass der Schuldner sein selbstständiges Gewerbe/Handwerk aufgegeben hat (LG Hamburg Rpfleger 1984, 363). Zur Glaubhaftmachung darf auf die anliegende Mitteilung vom … verwiesen werden. |
▪ |
die zum Zeitpunkt der letztmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Schuldner geführte GmbH im Handelsregister gelöscht wurde (LG Hamburg Rpfleger 1990, 31). Zur Glaubhaftmachung wird auf den anliegenden Handelsregisterauszug Bezug genommen. |
▪ |
der Schuldner sich zuletzt in Strafhaft befunden hat, so dass davon ausgegangen werden muss, dass das frühere Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (LG Heilbronn DGVZ 2009, 160). Auf die anliegenden Nachweise über die Strafhaft wird zur Glaubhaftmachung verwiesen. |
▪ |
der geschiedene Ehegatte des Schuldners erklärt hat, dass dieser über eine neue Arbeitsstelle verfügt (AG Burgwedel DGVZ 2010, 18). |
▪ |
anzunehmen ist, dass der Schuldner seit der letztmaligen Vorlage des Vermögensverzeichnisses neues vollstreckbares Vermögen erworben hat, da
▪ |
ein naher Angehöriger des Schuldners, nämlich … gestorben ist, so dass der Erwerb von Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen in Betracht kommt. |
▪ |
sich aus den anliegenden Presse- und Internetveröffentlichungen ergibt, dass der Schuldner inzwischen selbstständige Tätigkeiten verschiedenster Art ausübt (LG Wuppertal DGVZ 2010, 15). |
▪ |
der Schuldner zum Zeitpunkt d... | |