Teilvollstreckungsauftrag hat Kostenvorteile
Ein Teilvollstreckungsauftrag ist in der Praxis immer dann sinnvoll und auch notwendig, wenn einerseits die Höhe der Vollstreckungsforderung die Erlöserwartung deutlich übersteigt und andererseits ein Rechtsdienstleister mit der Stellung des Vollstreckungsauftrages beauftragt ist. Während die Kosten des Vollstreckungsorgans vom Wert des Vollstreckungsauftrages aufgrund der Festgebühren im GvKostG sowie im GKG unberührt bleiben, berechnen sich die Gebühren des Rechtsdienstleisters unmittelbar nach dem RVG oder werden – bei registrierten Inkassounternehmen – mittelbar davon beeinflusst. Der Rechtsdienstleister ist insoweit verpflichtet, auch das Kosteninteresse des Gläubigers zu beachten, zumal dieser vom Schuldner nach § 788 ZPO nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung erstattet erhalten kann. In der Praxis ist etwa im Normalfall nicht damit zu rechnen, dass ein Schuldner eine Forderung von mehreren tausend EUR bei einer Sachpfändung begleicht oder körperliche Gegenstände im entsprechenden Wert gepfändet werden können. Deshalb kann es hier sinnvoll sein, den Auftrag auf einen überschaubaren Betrag zu beschränken.
Teilvollstreckungsauftrag zeigt taktische Vorteile
Die Teilvollstreckung hat aber auch taktische Vorteile. So ist immer wieder festzustellen, dass Schuldner kleinere Teilforderungen bis 100 EUR entweder unmittelbar oder mit einer überschaubaren Zahl von Raten gegenüber dem Gerichtsvollzieher ausgleichen, während sie bei der Geltendmachung der Gesamtforderung keine Zahlungen leisten und der Gerichtsvollzieher wegen der zeitlichen Sperre von sechs Monaten in § 860a ZPO ebenfalls keine Teilzahlungsvereinbarung in Betracht zieht. Die Praxis zeigt, dass es sich lohnen kann zu testen, ob dieser Effekt auch für die eigene Schuldnerklientel zutrifft.
Aber Vorsicht: Verjährung bedenken!
Beachtet werden muss allerdings, dass der Teilvollstreckungsauftrag die Verjährung der Forderung nur in dieser Höhe neu beginnen lässt. Dabei kann nicht leichtfertig darauf verwiesen werden, dass die titulierte Forderung ja nach § 197 Abs. 1 ZPO erst nach 30 Jahren verjährt. Dies gilt nämlich nach § 197 Abs. 2 ZPO nicht für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie laufenden Unterhalt oder auch die Zinsen. Hier gilt die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren. Dem kann allerdings begegnet werden, indem der Vollstreckungsauftrag neben der Teilhauptforderung über die Zinsen aus der Gesamtforderung erteilt wird. Anders als im Erkenntnisverfahren wirkt dies aber nach § 25 RVG streitwerterhöhend, was bei der Bestimmung der Höhe der Teilhauptforderung berücksichtigt werden muss.