Die Voraussetzungen des Insolvenzantrags
Stellt ein Schuldner einen Insolvenzantrag, so verbindet er diesen in der Regel mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Er ist dabei nach §§ 287 und 305 InsO verpflichtet, verschiedene Unterlagen vorzulegen und Erklärungen abzugeben.
Checkliste: Die Unterlagen zum Verbraucherinsolvenzverfahren
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Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, |
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Antrag auf Restschuldbefreiung, |
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Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Schuldnerberatungsstelle), dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag gescheitert ist, |
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Vorlage des vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nebst Erläuterung des Scheiterns, |
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Vorlage eines Vermögens- und Einkommensverzeichnisses, aus dem sich (drohende) Zahlungsunfähigkeit ergibt, |
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Vorlage eines Verzeichnisses aller Gläubiger mit Auflistung der einzelnen Forderungen dieser Gläubiger, |
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Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans. |
Die Folgen unzureichender Unterlagen
Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner in der nach § 287 Abs. 1 S. 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Hinweis
Der Gläubiger muss also nachträglich seine Forderung noch anmelden und kann dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 stellen.
Verschulden auch bei Anwaltserklärung
Dass der Schuldner die einzureichenden Unterlagen mit hinreichender Sorgfalt ausfüllen muss, versteht sich von selbst. Der Schuldner kann sich aber nicht dadurch entlasten, dass er den Antrag von einem professionellen Rechtsdienstleister wie einem Rechtsanwalt erstellen und einreichen lässt. Das LG Hamburg (10.7.2017 – 326 T 181/16) hat hierzu entschieden, dass der Schuldner auch in diesen Fällen eine Kontrollpflicht habe.
Hinweis
Dabei wird dem Schuldner das Fehlverhalten des Rechtsanwalts nicht etwa nach § 4 InsO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet, sondern es muss sich um ein eigenes Verschulden handeln. Das knüpft an der mangelnden Kontrolle an.
Allerdings verlangt § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, dass der Schuldner grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Dazu hat das LG Hamburg in der genannten Entscheidung auf Indizien zurückgegriffen.
Checkliste: Indizien für die grobe Fahrlässigkeit
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Der Schuldner hatte nach seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag nur "vermutet", dass er auch die Unterlagen betreffend den vergessenen Gläubiger an den Bevollmächtigten übergeben hatte. |
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Er führte weiter aus, dass er nur davon "ausgegangen" sei, dass der Gläubiger in der Liste aufgeführt sei. |
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Der Schuldner hatte in seinem Gläubigerverzeichnis Forderungen von 2005 bis 2012 aufgeführt, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ihm die 2010 titulierte Forderung wegen ihres Alters entgangen war. |
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Die Forderung machte mindestens 5 % der gesamten Insolvenzmasse aus und war deshalb auch der Höhe nach nicht unauffällig. Es war die vierthöchste Forderung. |
Es kommt also im konkreten Einzelfall darauf an, solche Indizien herauszuarbeiten. Die Folgen der versagten Restschuldbefreiung sind dann für den Schuldner gravierend. Er sieht sich nicht nur der fortgesetzten Zwangsvollstreckung der Gläubiger ausgesetzt, sondern ist auch für einen neuen Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung für mindestens drei Jahre gesperrt.
Nachträgliche Versagung
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung nach § 297a auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 vorgelegen hat.
Hinweis
Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 3/2019, S. 42 - 44