GV überblickt Reichweite der Forderungspfändung nicht

Wie berechtigt die Forderung des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes nach einer qualifizierten Ausbildung der Gerichtsvollzieher ist, zeigt auch diese Entscheidung. Es konnte zu der Schwärzung nur kommen, weil eine hinreichende Ausbildung im materiellen Zivilrecht wie in der Forderungsvollstreckung fehlt.

Die Erhebung oder das Ersuchen des Gläubigers ist nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 2 ZPO unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Schwärzung stellt eine Form der Sperrung dar. Insoweit muss der Gläubiger prüfen, ob die Daten, die ihm vom Auskunftsträger übermittelt werden, vollstreckungsrechtliche Relevanz haben. Das kann nur beurteilen, wer die Breite der zivilrechtlichen Verhältnisse und daraus erwachsenden Ansprüche überblickt, die dann Grundlage der Pfändung nach §§ 829, 847, 857 ZPO sein können.

Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis

Wer für einen anderen ein Konto führt, tut dies auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) oder eines unentgeltlichen Auftrages (§ 662 BGB). In beiden Fällen findet § 667 BGB Anwendung. Der Beauftragte (Dritter) ist verpflichtet, dem Auftraggeber (Schuldner) alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Genau diesen Anspruch kann der Gläubiger nach den §§ 828 ff. ZPO pfänden. Drittschuldner ist der Dritte.

Notwendigkeit präziser Auskünfte

Um den Drittschuldner präzise und den gepfändeten Anspruch nach § 667 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnen zu können, ist der Gläubiger aus Vollstreckungsgründen darauf angewiesen, den Namen des Dritten und die Kontonummer mitgeteilt zu erhalten. Das hat der Gesetzgeber sicher gesehen. Anderenfalls hätte er die Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern nicht auch auf die Mitteilung von Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten erstreckt.

Eine datenschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Schuldners ist nicht zu sehen. Auch im Rahmen der Vermögensauskunft müsste er seinen Anspruch aus § 667 BGB angeben.

FoVo 3/2019, S. 59 - 60

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