Eigene statt amtliche Forderungsaufstellung führt zur Antragszurückweisung

Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung in Gesamthöhe von 251,50 EUR nebst Zinsen durch den Gerichtsvollzieher (GV). Sie reichte beim GV das amtliche Antragsformular nach Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 28.9.2015 (BGBl I, S. 1586, 1588 ff., Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV) ein. Im Modul C des amtlichen, modular aufgebauten Formulars kreuzte sie das Auswahlfeld "Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters" an und fügte dem Antragsformular eine eigene Forderungsaufstellung bei, in der der titulierte Betrag aufgeführt sowie die bis zum Antragszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen errechnet waren. Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte sie nicht. Der GV wies den Vollstreckungsauftrag aus diesem Grund zurück.

Hinweise zur Gesamtverschuldung des Schuldners im Formular

In der Forderungsaufstellung waren auch noch Positionen zu nicht titulierten Forderungen enthalten. Hierauf hatte der Gläubiger im Modul P 8 hingewiesen. Er wollte so eine Einbeziehung der untitulierten Forderungen in eine gütliche Einigung fördern.

Gläubiger auf dem Rechtsweg erfolglos

AG und LG sind dem GV gefolgt und haben die formellen Anforderungen an den Vollstreckungsauftrag als nicht erfüllt angesehen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

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