AG sieht Nichterledigungsgebühr

Der GV hat zu Recht die Gebühr KV 600 nebst Auslagenpauschale angesetzt, da eine nicht erledigte Zustellung im Sinne von KV 600 vorliegt.

Der GV war zunächst mit der Zustellung im Sinne von KV 100 beauftragt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 1, Abs. 2 zu KV 100–102, in der die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ausdrücklich genannt ist.

Unerledigter Auftrag

Der Auftrag blieb auch "unerledigt". Dabei ist unerheblich, dass der GV hinsichtlich der Zustellung noch keine Tätigkeit entfaltet hatte. Nach Vorbemerkung 6 zu KV 600 wird die reduzierte Gebühr erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der GV beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des GV liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Der Kostentatbestand ist bereits mit Erteilung des Auftrages erfüllt. Für das Entstehen der Gebühr muss die Amtshandlung noch nicht begonnen haben (BeckOK-KostR/Herrfurth, 24. Ed. 1.12.2018, GvKostG KV Vorbemerkung 6, Rn 1; Schröder-Kay/Winter, Kostenwesen GV, KV 600 Rn 90).

Gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG war die Beschwerde nicht zuzulassen, da zu dieser Frage bereits eine Entscheidung auf Landgerichtsebene existiert (3 T 254/19). Dass sie durch den Einzelrichter getroffen wurde, ist unerheblich.

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