I. Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie
Sicherung von Unterhalt und Betriebsgrundlagen
Der Gesetzgeber sieht, dass Verbraucher in besonderer Weise in ihren Einkommensmöglichkeiten und Kleinstunternehmen in der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsgeschäftes durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt sind. Auch andere Personen können jedenfalls vorübergehend in Liquiditätsschwierigkeiten kommen.
Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass durch die (berechtigte) Geltendmachung von Ansprüchen durch Gläubiger die unverschuldet in Notlage geratenen Schuldner nicht ihren Lebensunterhalt oder die wirtschaftliche Grundlage ihres Erwerbsgeschäfts gefährden.
II. Insolvenz
Keine Antragspflicht …
Mit § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wird die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Die Frist kann nach § 4 des Gesetzes durch Verordnung des BMJV je nach der weiteren Entwicklung bis zum 31.3.2021 verlängert werden. Lag zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vor, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife ihre Ursache in der Pandemie hat und die begründete Aussicht besteht, eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Hinweis
Als Folge sind Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang grundsätzlich zulässig. Auch gilt die Rückgewähr von Krediten, Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten, die im Aussetzungszeitraum gewährt wurden, als nicht gläubigerbenachteiligend. Auch andere Anfechtungstatbestände wegen Rechtshandlungen im Aussetzungszeitraum werden eingeschränkt. Kreditgewährungen sind nicht als Beitrag zur Insolvenzverschleppung zu werten.
… und auch kein Antragsrecht
Mit dieser Regelung korrespondiert § 3 COVInsAG. Danach kann der Gläubiger auf drei Monate ab dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Insolvenzantrag nur stellen, wenn der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) bereits am 1.3.2020 vorgelegen hat.
Restschuldbefreiung
Bei der Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Zeit vom 1.3. bis zum 30.9.2020 herauszurechnen.
III. Mieterschutz
Kündigungsschutz
Aufgrund der aktuellen Situation kann es bei Mietern zu erheblichen Einkommensverlusten aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der Notwendigkeit, zur Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen unbezahlten Urlaub zu nehmen, oder auch beim Bezug von Kurzarbeitergeld kommen. Kommt der Mieter dann mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug, kann ihm grundsätzlich gekündigt werden. Dieses Recht schränkt nun Art. 240 § 2 EGBGB ein. Soweit der Rückstand im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 – durch Verordnung des BMJV bis zum 30.9.2020 verlängerbar – entstanden ist und auf der COVID-19-Pandemie beruht, rechtfertig dies die Kündigung nicht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist für diesen Zeitraum also suspendiert.
Hinweis
Die Verpflichtung, die Miete noch zu zahlen, bleibt unberührt. Es wird also kein vorübergehendes oder dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht begründet. Auch kommt der Mieter regelmäßig nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug.
Absolute zeitliche Grenze
Besteht der Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten aus dem Suspendierungszeitraum nach dem 30.6.2022 fort, kann darauf wieder eine Kündigung gestützt werden.
IV. Schutz bei Verbraucherdarlehensverträgen
Stundung
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher – bei gesetzlicher Vermutung hierfür – aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit bestimmt sich danach, ob durch seine Leistung sein angemessener Lebensunterhalt gefährdet würde. Andererseits darf die Stundung auch dem Darlehensgeber nicht unzumutbar sein.
Hinweis
Die Stundung wird kraft Gesetzes gewährt. Der Schuldner bleibt aber berechtigt, seine Leistungen weiter zu erbringen. Dann gilt die Stundung als nicht erfolgt. Auch können Darlehensnehmer und Darlehensgeber abweichende Leistungsvereinbarungen treffen. Darüber soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer auch ein Gespräch anbieten. Ohne abweichende Regelung verlängert sich das gesamte Vertragsverhältnis um den Stundungszeitraum.
Kündigungsschutz
Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf der dargestellten Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf auch nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
Kleinstunternehmer
Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die vorstehenden Regelungen auf Kleinstunternehmer, d.h. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftig...