Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Beschwerdegericht hat keinen Anspruch gesehen
Das LG hat ausgeführt, der Schuldner habe keinen Anspruch, die zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge soweit zu reduzieren, dass die Einkommensteuer zuzüglich Nebenleistungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem sich danach ergebenden insolvenzfreien Vermögen beglichen werden könnte.
Keine einschlägige Pfändungsschutznorm gegeben
Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 850e Nr. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 InsO, weil nur die laufende Lohnsteuer zu den steuerrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen im Sinne des § 850e ZPO gehöre, nicht aber eine auf das Gesamteinkommen zu leistende Abschlusszahlung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 InsO. Mit dem pfandfreien Betrag verbleibe dem Schuldner der erforderliche Lebensunterhalt. Wenn neue Schulden begründet würden, weil das pfändungsfreie Einkommen nicht ausreiche, um Steuernachzahlungen auszugleichen, begründe das kein besonderes Bedürfnis. Zudem stünden die Belange weiterer Gläubiger der einseitigen Privilegierung eines Gläubigers entgegen. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor. §§ 850e und 850f ZPO sollten sicherstellen, dass dem Schuldner der notwendige Lebensunterhalt verbleibe und Härten ausgeglichen werden könnten, die durch besondere Bedürfnisse entstünden. Dieser Zweck werde durch die bloße Entstehung neuer Schulden nicht beeinträchtigt. § 850i ZPO ermögliche keine Erhöhung des pfandfreien Einkommens, weil dem Schuldner schon aus dem laufenden Einkommen ein Betrag oberhalb der Pfändungsfreigrenze zufließe.
Auch keine besondere Härte der Zwangsvollstreckung
Auch § 765a ZPO ermögliche keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags. Der Schuldner wende sich hier nicht gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Der Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebiete keine abweichende Entscheidung. Die Verteilung der Steuerschuld auf Masse und insolvenzfreies Vermögen nach dem Verhältnis der Teileinkünfte führe zwar zu einem misslichen Ergebnis. Das begründe aber weder eine besondere Härte im Sinne des § 765a ZPO, noch fehle es am effektiven Rechtsschutz. Der Schuldner könne sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer wenden.
Der Rechtsweg stimmt
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Insolvenzgericht hat als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 S. 1 InsO) über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners gemäß §§ 850e, 850f, 850i ZPO entschieden. In einem solchen Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH WM 2013, 137 Rn 3). Gleiches gilt für die Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO (BGH WM 2009, 124 Rn 7 ff.). Das LG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1.7.2014 gestellt worden.
Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Steuern, auf die sich der Antrag des Schuldners bezieht, gemäß § 850e Nr. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 InsO bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens mitzurechnen sind. § 850e Nr. 1 ZPO schreibt das Nettolohnprinzip fest (MüKo-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850e Rn 1). Nach S. 1 dieser Vorschrift sind für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Dazu gehört die vom Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 EStG vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer. Auf andere als "unmittelbar" vom Arbeitgeber abzuführende Steuern ist § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO nicht anwendbar (BAG NJW 1986, 2208 unter I.1). Nicht unmittelbar abzuführen ist Einkommensteuer, die ein Steuerpflichtiger am Schluss des Kalenderjahres vom Gesamteinkommen abführen muss (vgl. BAGE 32, 159, 169). Um eine solche handelt es sich hier.
Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 InsO abgelehnt.
Das Insolvenzgericht ist als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 InsO für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrags zuständig. Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang der Abtretung das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht. Die Abtretungserklärung des Schuldners vom 10.4.2012 führt nicht zur Zuständigkeit des Prozessgerichts. Die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO wird erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wirksam; bis dahin fallen die pfändbaren Bezüge des S...