Wird aus der GbR eine OHG, ist das keine Rechtsnachfolge
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Identität der Antragstellerin mit der F. GbR nicht als zweifelsfrei nachgewiesen erachtet.
Die Umwandlung einer GbR in eine OHG stelle keinen Fall der Rechtsnachfolge dar, sondern eine identitätswahrende Umwandlung. Eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibe, werde von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordere. Dieser Rechtsformwechsel kraft Gesetzes vollziehe sich unter voller Wahrung der Identität. Er und die damit verbundene Firmenänderung könne im Wege der Beischreibung auf einem Titel vermerkt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Identität der betreffenden Gesellschaft zweifelsfrei nachgewiesen werde.
Identität muss zweifelsfrei nachgewiesen sein
Daran fehle es. Die Notarbescheinigung vom 10.11.2015 in Verbindung mit der Anmeldung zum Handelsregister genüge ebenso wenig wie die Namensgleichheit bis auf den Zusatz GbR beziehungsweise OHG für einen zweifelsfreien Identitätsnachweis. Insoweit werde auf die hierzu ergangene Entscheidung des BGH vom 17.5.2017 (WM 2017, 1213) Bezug genommen. Auch durch die notarielle Urkunde vom 15.7.2016 sei der Nachweis nicht geführt. Die Urkunde selbst biete nach § 415 Abs. 1 ZPO lediglich vollen Beweis des vom Notar beurkundeten Vorgangs, in diesem Fall also lediglich dafür, dass der Gesellschafter J. der Antragstellerin diese Erklärung abgegeben habe. Ein Beweis für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung sei damit gerade nicht geführt. An dieser inhaltlichen Richtigkeit beständen Zweifel, und zwar insbesondere dann, wenn man die in der notariellen Urkunde vom 15.7.2016 abgegebenen Erklärungen mit denen vergleiche, die bei der Anmeldung der Antragstellerin in das Handelsregister von ihren Gesellschaftern abgegeben worden seien. Zum einen fehle die Firmenbezeichnung F. GbR in der notariellen Bescheinigung vom 10.11.2015 völlig. Dort würden lediglich drei andere Firmierungen genannt. In der Erklärung ein Jahr später sei die Zahl der unterschiedlichen Firmierungen der GbR bereits auf zwölf angewachsen. Zum anderen solle nach der notariellen Bescheinigung vom 10.11.2015 die GbR als "V.amp J. GbR" gegründet worden sein, während die Gründungsbezeichnung der GbR laut notarieller Urkunde vom 15.7.2016 "F.-V. und J. GbR" gelautet haben solle. Weitere Unterlagen, anhand derer sich die unterschiedlichen Umfirmierungen nachvollziehen ließen, wie beispielsweise entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, habe die Antragstellerin nicht eingereicht.
Der BGH folgt dieser Sichtweise
Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, ein in einem Titel bezeichneter Gläubiger könne bei identitätswahrender Änderung seiner Bezeichnung beim Klauselerteilungsorgan beantragen, dass sein neuer Name auf dem Titel vermerkt wird (sogenannte Beischreibung). Zwar ist eine solche Beischreibung verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird. Jedoch können die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person überfordert sein, so dass der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet sein könnte; dieser Gefahr kann ein Gläubiger durch eine Beischreibung seines neuen Namens auf dem Titel vorbeugen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2017, WM 2017, 1213 Rn 9 m.w.N.).
Ebenfalls zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die kraft Gesetzes eintretende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft eine solche identitätswahrende Umwandlung darstellt, bei der die Beischreibung der Firma der offenen Handelsgesellschaft auf der bereits erteilten Vollstreckungsklausel möglich ist.
Die Schwierigkeit ist der Identitätsnachweis
Das Beschwerdegericht nimmt weiter zu Recht an, Voraussetzung für eine solche Beischreibung sei der Nachweis, dass die antragstellende offene Handelsgesellschaft mit der im Titel – hier in der Rechtsnachfolgeklausel – genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts identisch ist. Das Beschwerdegericht hat den Nachweis als nicht geführt angesehen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Feststellung grundsätzlich gebunden, §§ 577 Abs. 2 S. 4, 559 Abs. 2 ZPO. Es überprüft sie auf eine entsprechende Verfahrensrüge nur darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die hierzu erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
Widersprüchliche Erklärungen als Hindernis
Dem Beschwerdegericht hat die Notarbescheinigung vom 10.11.2015 i.V.m. der Anmeldung zum H...