Die Zwangsvollstreckung beginnt im Titulierungsverfahren
Der Fall des BGH zeigt, dass sich der Gläubiger und sein Rechtsdienstleister schon bei der Einleitung des Titulierungsverfahrens Gedanken über die Zwangsvollstreckung machen müssen. Nach § 750 ZPO findet die Zwangsvollstreckung für und gegen die im Titel bezeichneten Personen statt. Ist absehbar, dass eine Personenbezeichnung in der Zukunft keinen Bestand haben könnte, kann dies Anlass zu alternativen Überlegungen geben.
Auf wen soll tituliert werden?
Die GbR ist grundsätzlich eine nicht auf dauerhaften Bestand ausgelegte Gesellschaft. Hieraus ergeben sich für die Praxis verschiedene Optionen:
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Zum einen kann die Forderung zumindest auch auf die Gesellschafter tituliert werden. |
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Steht die Forderung dem Grunde nach nicht im Streit, was die Möglichkeit der Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren mittels Vollstreckungsbescheid nahelegte, so kann zum anderen bei Beauftragung eines Inkassodienstleisters erwogen werden, die Forderung zum Zwecke der Einziehung an diesen abzutreten, § 2 Abs. 2 RDG. In diesem Fall bleibt der Formwechsel der GbR in eine OHG für die Zwangsvollstreckung unerheblich, weil die im Titel genannte Person, zu deren Gunsten vollstreckt wird, in der Person des Inkassodienstleisters identisch bleibt. Die Frage der Beischreibung wie der Umschreibung stellt sich in diesem Fall nicht. |
Was ist bei Identitätszweifeln zu tun?
Kann die Identität der in dem Titel genannten Person mit der die Beischreibung beanspruchenden Person nicht zweifelsfrei geklärt werden, sollte stets hilfsweise die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel beantragt werden. Zu diesem Zwecke kann hilfsweise die Forderung – hier von der GbR an die OHG – abgetreten werden, wobei die Abtretung in öffentlicher Urkunde oder öffentlich beglaubigt erfolgen muss, da sie regelmäßig nicht offenkundig sein wird und der Schuldner diese auch nicht ausdrücklich unstreitig stellen wird. Die Entscheidung des BGH steht dem nicht entgegen, da der BGH den hilfsweise gestellten Antrag nur für verspätet, aber nicht für generell unzulässig erachtet hat.
FoVo 3/2021, S. 48 - 52