Leitsatz

Ein in einem Titel bezeichneter Gläubiger kann bei identitätswahrender Änderung seiner Bezeichnung beim Klauselerteilungsorgan beantragen, dass sein neuer Name auf dem Titel vermerkt wird (Beischreibung).

BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – VII ZB 30/18

1 Der Fall

VB mit Rechtsnachfolgeklausel

Die Antragstellerin begehrt die Anbringung einer klarstellenden Klausel hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung auf einem Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungsbescheid lautete zunächst auf eine Firma I. AG. Am 11.3.2013 wurde gemäß § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für die F. GbR, G. Straße 21, H., erteilt.

Widersprüchliche Angaben gegenüber dem Notar

Die als F. OHG firmierende Antragstellerin ist seit dem 13.10.2015 in das Handelsregister des AG Ludwigshafen am Rhein mit ihren persönlich haftenden Gesellschaftern eingetragen. Unter dem 10.11.2015 erstellte der Notar eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Aus dieser ergibt sich, dass die Gesellschafter der Antragstellerin in ihren Handelsregisteranmeldungen erklärt haben, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der GbR bereits zuvor bestanden habe, unter der Bezeichnung V. und J. GbR 1995 gegründet worden sei und diese Bezeichnung später in We. J. u.a. GbR und dann in F.-V. und J. GbR geändert worden sei. In einer notariellen Urkunde vom 15.7.2016 erklärt der Gesellschafter J. im eigenen und auch im Namen des Mitgesellschafters V., die Antragstellerin sei bereits im Jahr 1995 als GbR unter der Bezeichnung F.-V. und J. GbR gegründet worden und sodann unter – in der Urkunde im Einzelnen genannten – elf weiteren Bezeichnungen, darunter auch der Bezeichnung "F. GbR", aufgetreten. Er erklärt ferner, dass die Gesellschafter V. und J. keine weiteren Gesellschaften gegründet oder geführt hätten und lediglich die ursprünglich als F.-V. und J. GbR gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese Bezeichnungen geführt habe.

Ziel: Gläubigerin will klarstellende Klausel

Die Antragstellerin hat – anwaltlich vertreten – beim zentralen Mahngericht die Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüglich der Gläubigerbezeichnung auf dem oben genannten Titel beantragt, da sie mit der Titelgläubigerin, der F. GbR, identisch sei. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin, die der F. GbR am 11.3.2013 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids dahingehend klarstellend zu ergänzen, dass die Antragstellerin Gläubigerin sei, hilfsweise, den Vollstreckungsbescheid nach § 727 Abs. 1 ZPO durch Rechtsnachfolgeklausel auf die Antragstellerin umzuschreiben.

2 II. Die Entscheidung

Wird aus der GbR eine OHG, ist das keine Rechtsnachfolge

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Identität der Antragstellerin mit der F. GbR nicht als zweifelsfrei nachgewiesen erachtet.

Die Umwandlung einer GbR in eine OHG stelle keinen Fall der Rechtsnachfolge dar, sondern eine identitätswahrende Umwandlung. Eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibe, werde von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordere. Dieser Rechtsformwechsel kraft Gesetzes vollziehe sich unter voller Wahrung der Identität. Er und die damit verbundene Firmenänderung könne im Wege der Beischreibung auf einem Titel vermerkt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Identität der betreffenden Gesellschaft zweifelsfrei nachgewiesen werde.

Identität muss zweifelsfrei nachgewiesen sein

Daran fehle es. Die Notarbescheinigung vom 10.11.2015 in Verbindung mit der Anmeldung zum Handelsregister genüge ebenso wenig wie die Namensgleichheit bis auf den Zusatz GbR beziehungsweise OHG für einen zweifelsfreien Identitätsnachweis. Insoweit werde auf die hierzu ergangene Entscheidung des BGH vom 17.5.2017 (WM 2017, 1213) Bezug genommen. Auch durch die notarielle Urkunde vom 15.7.2016 sei der Nachweis nicht geführt. Die Urkunde selbst biete nach § 415 Abs. 1 ZPO lediglich vollen Beweis des vom Notar beurkundeten Vorgangs, in diesem Fall also lediglich dafür, dass der Gesellschafter J. der Antragstellerin diese Erklärung abgegeben habe. Ein Beweis für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung sei damit gerade nicht geführt. An dieser inhaltlichen Richtigkeit beständen Zweifel, und zwar insbesondere dann, wenn man die in der notariellen Urkunde vom 15.7.2016 abgegebenen Erklärungen mit denen vergleiche, die bei der Anmeldung der Antragstellerin in das Handelsregister von ihren Gesellschaftern abgegeben worden seien. Zum einen fehle die Firmenbezeichnung F. GbR in der notariellen Bescheinigung vom 10.11.2015 völlig. Dort würden lediglich drei andere Firmierungen genannt. In der Erklärung ein Jahr später sei die Zahl der unterschiedlichen Firmierungen der GbR bereits auf zwölf angewachsen. Zum anderen solle nach der notariellen Bescheinigung vom ...

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