Das OLG widerspricht AG und LG
Die weitere Beschwerde ist gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig und in der Sache begründet. Der GV hat in seiner Kostenrechnung zu Unrecht eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung gem. Nr. 604 KV GvKostG zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale erhoben.
Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden
Zunächst ist die vorliegende Konstellation von der Fallgestaltung abzugrenzen, in der das Modul K 3, also der bedingte Pfändungsauftrag, angekreuzt wurde, aber bereits ein Vermögensverzeichnis vorliegt und die Abschrift dem Folgegläubiger erteilt wird.
In diesem Fall fehlt es bereits an der "Abnahme der Vermögensauskunft", so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV GvKostG nicht erfüllt ist (OLG Düsseldorf, 1.2.2018 – 10 W 10/18).
Streit bei bedingtem Pfändungsauftrag
Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt, so wie es hier der Fall war, war in der Rechtsprechung umstritten. Zwischenzeitlich hat sich eine herrschende Meinung herausgebildet.
Die Mindermeinung: Der Gläubiger muss zahlen, der Schuldner erstatten
Nach einer – aus Sicht des Senates zwischenzeitlich überholten – Ansicht, der sich auch das LG mit dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat (vgl. u.a. OLG Schleswig, 11.9.2015 – 9 W 95/15; LG Bonn, 5.3.2015 – 4 T 61/15), ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den GV zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des GV erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung "aus Rechtsgründen" wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des GV zuzuordnen sei. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG sei es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei oder ob diese entfalle, weil der Schuldner gemäß der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft über keine pfändbaren Gegenstände verfüge. Zwar sei der Vollstreckungsauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung zulässig (DB-GvKostG Nr. 2 Abs. 2: "Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt"). Das Pfändungsverfahren beginne aber zugleich mit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner, weil vom GV die Überprüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Pfändung verlangt werde, die erheblich weiter gehe als die ihm ohnehin von Amts wegen obliegende Prüfungspflicht gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach ordnet er – von Amts wegen – die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Da es dem Gläubiger freistehe, den Vollstreckungsauftrag erst dann zu stellen, wenn er selbst nach Prüfung einer Vermögensauskunft eine Pfändung für erfolgversprechend halte, seien seine Interessen hinreichend gewahrt.
Anders die herrschende Meinung: Auftrag und Gebühr erst bei Bedingungseintritt
Diese Argumentation, der sich das AG und LG angeschlossen haben, vermag den Senat letztlich nicht zu überzeugen, weshalb er sich der zwischenzeitlich überwiegenden Gegenansicht anschließt (u.a. zuletzt: LG Krefeld, 27.5.2020 – 7 T 59/20; OLG Naumburg, 27.5.2019 – 4 W 13/19; OLG Köln, 8.4.2019 – 17 W 120/18; OLG Hamm, 12.3.2018 – 25 W 370/17 und vom 16.3.2018 – 25 W 43/18; OLG Düsseldorf, 1.2.2018 – 10 W 10/18; OLG Stuttgart, 27.10.2016 – 8 W 325/16). Nach dieser Ansicht ist ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt, so dass es beim Ausfall der Bedingung an einem Auftrag fehle. Der GV habe letztlich auch keinen Mehraufwand, da er die Vermögensauskunft ohnehin im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf zu prüfen habe, ob pfändbare Gegenstände vorhanden seien. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasse die Vorschrift auch Fälle, in denen pfändbare Gegenstände zwar vorhanden seien, eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich aber nicht zu erzielen sei. Das Gesetz verlange daher ohnehin von dem GV eine Prognose. Bei einem vom Gläubiger gestellten bedingten Vollstreckungsauftrag werde folglich keine weitere – unentgeltliche – Prüfungstätigkeit des GV verlangt, um Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung des Pfändungsauftr...