Wenn die Schuldnerin und ihr Ehegatte nach der Vermögensauskunft nahezu das gleiche Einkommen erzielen und deshalb die Wahl der Steuerklassen IV/IV angemessen wäre, darf die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse V durch die Schuldnerin nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist deshalb von der Steuerklasse IV auszugehen.

AG Neustadt, Beschl. v. 7.2.2020 – 80a M 1814/19

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