I. Das Problem
Zugriff auf Bonusleistungen der Krankenkassen?
Wir betreiben für den Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner verfügt über kein pfändbares Arbeitseinkommen und auch die Kontopfändung war bisher erfolglos. Bisher konnten wir den Schuldner auch noch nicht zu einer Zahlungsvereinbarung motivieren.
In einem Gespräch hat uns der Schuldner nun aber mitgeteilt, dass er an Programmen seiner Krankenkasse teilnimmt. Die Information wirft für uns die Frage auf, ob wir die Ansprüche aus dem Bonusprogramm pfänden können. Die Krankenkassen machen mit solchen Programmen Werbung: "Sie leben gesund und bekommen dafür Geld"!
II. Die Lösung
Die pfändbaren Ansprüche nach der ZPO
Zunächst ist zu fragen, welcher Art der Anspruch ist.
gepfändet werden.
Geldforderung oder sonstiges Vermögensrecht
Teilweise sind die Bonusprogramme so ausgestaltet, dass der Schuldner einen Geldanspruch erhält, teilweise gibt es einen Reigen an Bonusleistungen, so dass neben dem Geldanspruch auch andere Kurse oder Vereinsaktivitäten gefördert werden. Zu pfänden sind deshalb neben dem eigentlichen Geldanspruch auch die geldwerten Leistungen, um diese dann in einen Geldanspruch umwandeln zu können.
Hinweis
Wichtig ist, dass geklärt wird, bei welcher Krankenkasse der Schuldner versichert ist und welches konkrete Bonusprogramm für ihn einschlägig ist. Ausgehend hiervon muss dann der Anspruch, der gepfändet werden soll, konkret beschrieben werden. Es handelt sich dann um einen Anspruch "G", der gepfändet werden muss.
Die Frage nach dem Pfändungsschutz
Von der Frage der Pfändbarkeit ist die Frage des Pfändungsschutzes zu trennen. Nur für einen pfändbaren Anspruch stellt sich die Frage, ob ihm ein ganzer oder teilweiser Pfändungsschutz zukommt.
Sozialleistung?
Zu denken wäre an einen Pfändungsschutz nach § 54 SGB I. Voraussetzung dafür wäre es, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Daran fehlt es allerdings, weil es sich nicht um eine Leistung aus der Krankenversicherung für eine Heilbehandlung handelt, sondern um eine "Motivationsprämie". Deshalb liegt keine Sozialleistung vor (AG Hanau v. 6.6.2007 – 82 M 3667/06, ZVI 2007, 368).
Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten
Nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht, unpfändbar. Die Beträge werden von der Krankenkasse aber nicht aus Fürsorgegründen oder besonderer Freigebigkeit gezahlt. Bedingung für die Zahlung der Beträge ist die Teilnahme am Behandlungsprogramm, so dass der Bonus eben nicht völlig unabhängig von einer Gegenleistung gezahlt wird (Keller, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, 1. Aufl. 2013, Rn 538).
Krankenversicherungsleistung
Zu denken wäre weiter an Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5.400 EUR nicht übersteigt.
Auch hier liegen die Voraussetzungen nicht vor. Zweck der Leistung ist nicht die Heilbehandlung. Die Zahlungen aus dem Bonusprogramm erfolgen nicht zur Unterstützung des Versicherten aufgrund eines besonderen Aufwandes, weil er sich ständig in Heilbehandlung befindet. Vielmehr handelt es sich bei Bonusprogrammen um eine freiwillig gezahlte Leistung, die die Krankenkasse zum Zwecke der Anerkennung besonderer Bemühungen des Versicherten um seine Gesundheit erbringt. Das Geld wird nicht für eine besondere Notlage zur Verfügung gestellt. Nur Letzteres will aber § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Sinne zweckgebundener Leistungen schützen (AG Hanau v. 6.6.2007 – 82 M 3667/06, ZVI 2007, 368).
Kontopfändungsschutz
Die vorstehenden Erwägungen stehen auch einem Schutz der Leistungen aus dem Bonusprogramm entgegen, wenn die Leistung auf einem Pfändungsschutzkonto eingeht. Das Vollstreckungsgericht setzt nach § 906 Abs. 2 ZPO auf Antrag einen von § 899 Abs. 1 ZPO und § 902 S. 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Genau daran fehlt es aber, weil die genannten Vorschriften an der Quelle keinen Pfändungsschutz vermitteln und es deshalb auch auf dem P-Konto nicht können.
Keine besondere Härte der Zwangsvollstreckung
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist kaum vorstellbar, dass Leistungen aus einem Bonusprogramm diese Voraussetzung...