Hauptantrag zur Pfändung und Überweisung
Notwendiger Hauptantrag ist der Erlass des beizufügenden Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der Anlage 5 zur ZVFV. Anders als noch nach dem alten Recht handelt es sich also um zwei Dokumente: den Antrag, der originär vom Gläubiger oder seinem Vertreter stammt, und den Beschlussentwurf, den der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG) noch zu seiner Entscheidung machen muss.
Da der Text außerhalb eines Rahmens steht, ist er nicht veränderlich und zwingend.
Zusatzanträge
Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Das lässt die Option unberührt, bestimmte Anträge auch zuvor (PKH, VKH) oder später (§ 850c Abs. 6, § 850f Abs. 2 ZPO) isoliert zu stellen. Im Fall der isolierten Antragstellung entfällt der Formularzwang nach der ZVFV. Die ersten drei Kreuze werden regelhaft zu setzen sein. Hierauf zu verzichten, bildet also die Ausnahme. Die Stellung der weiteren Nebenanträge ist dann vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Ausfertigung vs. beglaubigte Abschrift
Ausfertigungen des Beschlusses werden nur auf Antrag und (noch) nur in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses erteilt. Da der Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner nach § 829 Abs. 3 ZPO den Beschluss zustellen muss, um die Pfändung zu bewirken, und es streitig ist, ob dafür eine beglaubigte Abschrift genügt (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 829 Rn 15: Riedel, in: BeckOK-ZPO, Stand 1.12.2023, § 829 Rn 86) oder eine Ausfertigung erforderlich ist, ist es ratsam, eine Ausfertigung des Beschlusses zu beantragen.
Hinweis
Die Ausfertigung ist auch dann von wesentlicher Bedeutung, wenn später aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckt werden soll. Dies kann für das Auskunfts- und/oder Herausgabeverlangen nach § 836 Abs. 3 ZPO relevant sein.
Der Zustellungsauftrag
In der Regel wird sich die Zustellung des Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unmittelbar durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts durch Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher empfehlen. Das lässt den Umstand unberührt, dass es sich nach § 829 Abs. 2 ZPO um eine – kostenpflichtige – Parteizustellung handelt. Im Hinblick auf das Prioritätsprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO gilt es, die Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) so schnell wie möglich zu bewirken, um den Rang zu sichern.
Hinweis
Erfasst der Beschluss mehrere Drittschuldner, bestimmt der Gläubiger die Reihenfolge der Zustellung durch die Reihenfolge der Angabe der Drittschuldner im Beschluss. Dies ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 8–11 GVGA: Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Hiernach gibt er den Beschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner veranlasst der für die Zustellung an den letztgenannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher.
Allerdings kann die Zustellung auch zu splitten sein, etwa wenn aus Kostengründen eine Vielzahl von Drittschuldnern in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wurden, dann aber zur Ersparnis der Zustellungskosten kaskadenförmig vorgegangen werden soll, um zu sehen, welche der ersten Pfändungen schon einen Erfolg zeigen. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter können sich also die Ausfertigung übersenden lassen und dann jeweils gesondert den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen. Hierbei handelt es sich aber auch schon um Sonderfälle, sodass daran die Antragstellung in den Grundeinstellungen der Software nicht orientiert werden sollte.
Drittschuldnerauskunft oder nicht: (auch) eine Frage der Kosten
Das Informationssystem der Forderungspfändung besteht aus der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO, den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO sowie der Aktivierung der mitgepfändeten Nebenrechte, etwa dem Verlangen auf Herausgabe der Lohnabrechnung (BGH FoVo 2013, 56). Alle drei Auskunftssysteme sind mit dem Antrag und dem Entwurf des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu aktivieren. Innerhalb des Antrags ist zu entscheiden, ob die Drittschuldnererklärung verlangt werden soll. Der Drittschuldner hat die Erklärung nach Maßgabe des § 840 Abs. 1 ZPO nur abzugeben, soweit der Gläubiger dies im Antrag verlangt.
Hinweis
Ein solches Verlangen entspricht der regelhaften Praxis, was aber aus Gründen der Zweckmäßigkeit ...