PfÜB-Antrag auf Vollstreckungsbescheid mit Aufstellung der Vollstreckungskosten
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 759,37 EUR nebst Zinsen und Kosten. Am 22.11.2022 hat der Gläubiger, vertreten durch einen Inkassodienstleister, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) gegen die Schuldnerin beantragt, wobei im Antrag aufgeführt ist, der Gläubiger könne von der Schuldnerin beanspruchen: 672,69 EUR Restforderung aus Hauptforderung, 25,19 EUR nebst Zinsen in näher bezeichneter Höhe und 162,94 EUR bisherige Vollstreckungskosten. In die Forderungsaufstellung, die dem Antrag beigefügt ist, sind zu Lasten der Schuldnerin unter dem Buchungstag 8.12.2021 und der Bemerkung "Ratenvergleich – schriftlich" unverzinsliche Kosten in Höhe von 180,88 EUR und eine auf unverzinsliche Kosten verbuchte Zahlung vom 27.6.2022 in Höhe von 60,35 EUR eingestellt.
Im Streit: die Einigungsgebühr
Der Gläubiger macht hinsichtlich der Kostenforderung von 180,88 EUR geltend, die Schuldnerin sei über die Kosten informiert worden und habe sie gemäß Vereinbarung schriftlich anerkannt. Diese Vereinbarung, unterzeichnet am 26.11.2021 für den Gläubiger durch … und am 8.12.2021 durch die Schuldnerin, ist überschrieben mit "Vertrag über die Beseitigung der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvereinbarung". Unter Ziff. 1 der Vereinbarung heißt es:
Zitat
"Hiermit erkennt der Zahlungsverpflichtete seine Verpflichtung zur Zahlung von EUR 958,57 (Saldo per 26.11.2021) sowie der weiteren Zinsen und evtl. notwendig werdende monatl. Fremdkosten sowie der Kosten dieser Vereinbarung in Höhe von EUR 180,88 aus dieser Urkunde an. Der geschuldete Betrag ist zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von EUR 100, die erste Rate ist fällig am 1.12.2021."
AG lehnt Antrag auf Erlass des PfÜB nach Hinweisen ab
Das AG hat nach Hinweisen den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines PfÜB abgelehnt. Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs könnten zwar regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten ausdrücklich übernommen habe. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung des § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Der dem Antrag beigefügte "Vergleich" entspreche jedoch nicht den Anforderungen einer Zahlungsvereinbarung gemäß Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG, da ihm jegliche kostenrechtliche Aufschlüsselung fehle und mithin auch keine wirksame Vereinbarung i.S.d. Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG vorliege. Ein Erlass des Beschlusses unter Kürzung des strittigen Betrages sei nicht möglich, weil die Schuldnerin nachfolgend Teilzahlungen geleistet habe, die dann anders zu verrechnen seien.