Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, insbesondere als Vollstreckungsbeschwerde nach § 793 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Einigungsgebühr sei nicht erstattungsfähig
Zu Recht hat das AG den Erlass eines PfÜB zur Vollstreckung wegen der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid nach Maßgabe der Forderungsaufstellung, die dem Antrag beigefügt war, abgelehnt. In diese Forderungsaufstellung ist zu Lasten der Schuldnerin ein Teilbetrag von 180,88 EUR für einen schriftlichen Ratenzahlungsvergleich eingeflossen, der – wie das Amtsgericht richtig angenommen hat – nicht als mit zu vollstreckende Forderung berücksichtigt werden kann.
Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Der Gläubiger hat durch Vorlage des entsprechenden Vertragsdokumentes belegt, dass zwischen ihm und der Schuldnerin ein Vollstreckungsvergleich zustande gekommen ist. Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs können regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten ausdrücklich übernommen hat; ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten hingegen in entsprechender Anwendung des § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (BGH, Beschl. v. 24.1.2006 – VII ZB 74/05).
Das zuständige Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob die Vollstreckungskosten angefallen sind und ob sie notwendig waren. Der Gläubiger muss dazu eine ordnungsgemäße Kostenberechnung vorlegen. Rechnungen von Unternehmen, die er zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eingeschaltet hat, sind zu prüfen und ggf. zu kürzen. Die Berücksichtigung der einzelnen Ansätze unterliegt, wie im Kostenfestsetzungsverfahren, der Glaubhaftmachung; denn die Notwendigkeit der Kosten gehört zu den vom Gläubiger darzulegenden anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Das Vollstreckungsorgan kann daher vom Gläubiger eine übersichtliche und allgemeinverständliche Aufstellung über die Vollstreckungskosten nebst aller dazugehörigen Belege verlangen (MüKo-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, § 788 ZPO Rn 37 m.w.N.). Ist die Entstehung oder Notwendigkeit der Vollstreckungskosten nicht glaubhaft gemacht, so findet die Beitreibung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht statt (MüKo-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, § 788 ZPO Rn 38).
LG sieht schon das Entstehen der Gebühr als fraglich an
Vorliegend setzt die Berücksichtigungsfähigkeit der Forderung von 180,88 EUR voraus, dass dem Gläubiger für den Vollstreckungsvergleich Kosten von 180,88 EUR entstanden sind, was bislang weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist. Beim Abschluss der Vollstreckungsvereinbarung ist der Gläubiger nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ein Inkassounternehmen vertreten worden. Für dessen Tätigkeit entstehen – anders als bei einem Rechtsanwalt – nicht kraft Gesetzes Gebühren in der im RVG bestimmten Höhe; vielmehr findet eine etwaige Forderung des Inkassounternehmens gegenüber seinem Auftraggeber ihre Grundlage in der vertraglichen Vereinbarung zwischen beiden, zu deren Inhalt hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vermittlung eines Vollstreckungsvergleichs nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht ist. Die Gebührentatbestände des RVG sind in diesem Kontext nur insoweit erheblich, als die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Inkassodienstleistern im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 13e Abs. 2 RDG, § 788 ZPO) begrenzt ist auf die Kosten, die für die gleiche Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach dem RVG anfallen würden.
Keine Hinweispflicht
Eines gesonderten gerichtlichen Hinweises auf die Notwendigkeit, die Höhe der angesetzten Kosten des Vollstreckungsvergleichs gegenüber dem Gericht vorzutragen und glaubhaft zu machen, bedurfte es nicht mehr. Selbst wenn man zugunsten des Gläubigers unterstellt, dass er gegenüber dem Inkassounternehmen verpflichtet ist, den Abschluss des Vollstreckungsvergleichs mit 180,88 EUR zu vergüten, ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Gläubiger diesen Betrag als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mit der titulierten Forderung vollstrecken kann. Weder handelt es sich in voller Höhe um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, noch ist eine wirksame Vereinbarung mit der Schuldnerin dargetan, dass diese die Kosten des Vollstreckungsvergleichs zu übernehmen hätte.
Dass es sich bei einer Inkassovergütung von 180,88 EUR für den Abschluss des in Rede stehenden Vollstreckungsvergleichs nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, ergibt sich daraus, dass ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nur eine Vergütung von 82,11 EUR verdient hätte. Für die Ermittlung der Grenze der Erstattungsfähigkeit nach § 13e Abs. 2 RDG sind vorliegend die Bestimmungen des RVG in der am 8.12.2021 ...