Die nach Art. 21 EuKoPfVO i.V.m. § 953 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen sind nicht dargetan oder feststellbar.
Voraussetzung: dringendes Sicherungsbedürfnis
Nach Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO erlässt das Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.
Bereits der Wortlaut zeigt, dass der Gläubiger hinreichende Beweismittel für die Gefahr vorlegen muss, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung unmöglich oder sehr erschwert wird. Dies erläutert Erwägungsgrund 14 der Verordnung im dritten Absatz näher. Danach soll der Gläubiger in allen Fällen, in denen er bereits eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann.
Es bedarf der konkreten und nicht der abstrakten Gefahr der Vollstreckungsvereitelung
Daraus folgt, dass für die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung ohne die vorläufige Kontenpfändung konkrete Anzeichen und nicht bloß typische abstrakte Gefahren vorliegen müssen (Lugani, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl., Anhang §§ 946–959 (EuKoPfVO), Art. 7 Rn 10; Wiedemann, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 7 EuKoPfVO Rn 8; vgl. auch OLG Hamm NJW 2019, 1235 Rn 14 f.).
Erforderlich ist eine Gesamtschau der jüngst vorgenommenen Handlungen des Schuldners, die darauf schließen lassen, dass er sein Vermögen aufbrauchen, verschleiern, vernichten oder sonst durch unübliche Handlungen veräußern würde. Aus dem zuvor zitierten Erwägungsgrund 14 der Verordnung ist darüber hinaus zu schließen, dass diese Handlungen zeitlich so nah bevorstehen, dass ohne die vorläufige Kontenpfändung eine Vollstreckung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (vgl. Wiedemann, a.a.O Rn 9).
Keine Anzeichen für eine Verschleierung des Vermögens
Diese Voraussetzungen hat die Gläubigerin nicht dargelegt. Sie hat weder konkretisierte noch tragfähige Anzeichen dafür vorgetragen, dass die Schuldnerin ihr Vermögen aufbrauchen, verschleiern, vernichten oder sonst durch unübliche Handlungen veräußern könnte. Dazu besteht nach dem Vorbringen der Gläubigerin derzeit im Hinblick auf das in Malta erlassene Gesetz ("Bill 55") auch kein Anlass. Auf die von der Gläubigerin aufgeworfenen Frage der (Un-)Vereinbarkeit mit Unionsrecht kommt es nicht an.
Allein die abstrakte Gefahr, dass zu einem späteren, derzeit nicht absehbaren Zeitpunkt das in Malta erlassene Gesetz ("Bill 55") keinen Bestand haben oder nicht mehr angewandt werden würde und dies die Schuldnerin zu einem Verbrauch, einer Verschleierung, Vernichtung oder unüblichen Veräußerung von Vermögenswerten veranlassen könnte, genügt nicht, um die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO zu erfüllen.
Kein Vermögensverfall
Auch sind keine konkreten Anzeichen für sonstige, nicht in ihrer Person liegende Gründe für einen Vermögensverfall oder eine Vermögenverschlechterung der Schuldnerin dargelegt und glaubhaft gemacht, die die erforderliche Dringlichkeit begründen könnten.