Leitsatz
Die vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO (VO [EU] 655/2014) erfordert, dass ohne den Beschluss die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung besteht, für die konkrete Anzeichen und nicht bloß typische abstrakte Gefahren vorliegen müssen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2023 – 19 W 74/23
1 Der Fall
Antrag auf europäische Kontopfändung
Die Schuldnerin mit Sitz in Malta bietet Online-Glücksspiele auch in Deutschland an. Sie verfügt über eine maltesische Glücksspiellizenz, aber über keine entsprechende Lizenz für Deutschland oder Baden-Württemberg. In diesem Zusammenhang verurteilte das LG die Schuldnerin (rechtskräftig) zur Zahlung von 13.000 EUR nebst Zinsen an die Gläubigerin.
Die Gläubigerin hat beim LG wegen dieser Forderung einen Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung mit der Begründung gestellt, in Malta sei ein Gesetz verabschiedet worden, das den maltesischen Vollstreckungsgerichten die Vollstreckung ausländischer, gegen maltesische Glücksspielanbieter ergangener Urteile grundsätzlich verweigere, sodass eine Vollstreckung des vorliegenden Titels nicht mehr möglich sei.
LG verneint Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung
Das LG hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, das Vorbringen der Gläubigerin rechtfertige nicht die Annahme der Gefahr einer erheblichen Erschwerung oder Verhinderung der Vollstreckung des vorgenannten Urteils i.S.d. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 655/2014 (im Folgenden: EuKoPfVO). Auch wenn das Vorbringen der Gläubigerin zugrunde gelegt werde, ergebe sich daraus nicht, dass die beantragte vorläufige Kontopfändung die Möglichkeit einer erfolgreichen Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil eröffne. Die vorläufige Kontopfändung bewirke nur eine Sicherung des Kontos für die spätere Zwangsvollstreckung, die nach dortigem nationalen Recht betrieben werden müsse. Die Gläubigerin behaupte aber gerade, dass eine solche Vollstreckung nicht möglich sei.
Die Gläubigerin tritt dem entgegen und meint, die Schuldnerin könnte aufgrund der aktuellen Gesetze ihr Vermögen noch ins Ausland bringen und so dem weiteren Zugriff zu entziehen.
2 II. Die Entscheidung zusammengefasst
Die nach Art. 21 EuKoPfVO i.V.m. § 953 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen sind nicht dargetan oder feststellbar.
Voraussetzung: dringendes Sicherungsbedürfnis
Nach Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO erlässt das Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.
Bereits der Wortlaut zeigt, dass der Gläubiger hinreichende Beweismittel für die Gefahr vorlegen muss, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung unmöglich oder sehr erschwert wird. Dies erläutert Erwägungsgrund 14 der Verordnung im dritten Absatz näher. Danach soll der Gläubiger in allen Fällen, in denen er bereits eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann.
Es bedarf der konkreten und nicht der abstrakten Gefahr der Vollstreckungsvereitelung
Daraus folgt, dass für die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung ohne die vorläufige Kontenpfändung konkrete Anzeichen und nicht bloß typische abstrakte Gefahren vorliegen müssen (Lugani, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl., Anhang §§ 946–959 (EuKoPfVO), Art. 7 Rn 10; Wiedemann, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 7 EuKoPfVO Rn 8; vgl. auch OLG Hamm NJW 2019, 1235 Rn 14 f.).
Erforderlich ist eine Gesamtschau der jüngst vorgenommenen Handlungen des Schuldners, die darauf schließen lassen, dass er sein Vermögen aufbrauchen, verschleiern, vernichten oder sonst durch unübliche Handlungen veräußern würde. Aus dem zuvor zitierten Erwägungsgrund 14 der Verordnung ist darüber hinaus zu schließen, dass diese Handlungen zeitlich so nah bevorstehen, dass ohne die vorläufige Kontenpfändung eine Vollstreckung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (vgl. Wiedemann, a.a.O Rn 9).
Keine Anzeichen...