Beiträge zur VBL sind Arbeitseinkommen
Mit dem beklagten Land ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur VBL um Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO handelt. Arbeitseinkommen sind dabei die Arbeitsvergütungen auch der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst als wiederkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für ihre Dienste gewährt werden.
Kein Fall der Gehaltsumwandlung
Nicht Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO sind dagegen Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung während der Ansparphase bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Das gilt auch, wenn die Leistungen infolge Entgeltumwandlung Arbeitgeberleistungen für betriebliche Altersversorgung sind. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 17.2.1998 – 3 AZR 611/97 – MDR 1998, 721 überzeugend damit begründet, dass dem Arbeitnehmer infolge der Entgeltumwandlung kein in Geld zahlbarer Arbeits- oder Dienstlohn mehr zusteht. Bei den Beiträgen, die die Beklagte als Beiträge der Klägerin an die VBL abführt, handelt es sich jedoch um Leistungen aus dem Nettoarbeitsentgelt der Klägerin und deren eigene Altersvorsorgebeiträge und nicht, wie im Falle der Begründung einer Versorgung durch Entgeltumwandlung, um Leistungen des beklagten Landes. Dieses hat die an die VBL abgeführten Beiträge auf Weisung der Klägerin erbracht, so dass sich die Zahlungen als Leistung der Klägerin darstellen. Dem beklagten Land ist deshalb beizupflichten, dass damit die Begründung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Unpfändbarkeit von Versicherungsprämien einer im Wege der Gehaltsumwandlung durchgeführten Direktversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht auf Beiträge an die VBL übertragen werden kann, bei denen es an einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dahingehend, dass entweder zusätzlich zum Arbeitseinkommen oder anstelle einer ansonsten höherer Barlohnvergütung ein Versorgungsversprechen ergehen soll, fehlt.
Mit dem Beklagten und auch dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Pfändbarkeit der Beiträge zur VBL nicht unmittelbar durch § 850e Ziffer 1 ZPO ausgeschlossen ist. Die Beiträge zählen nicht zu den Beträgen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Der Arbeitnehmeranteil der VBL-Beiträge gehört zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Er wird lediglich vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer an die VBL abgeführt. Bei der Abführung handelt es sich um eine Verwendungsabrede, die nicht aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften, sondern aufgrund infolge arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitverhältnis zur Anwendung kommenden Tarifvertrages entstanden ist. Die Beiträge zur VBL sind also bereits versteuert und sozialversichert aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und stellen so ein Teil des Nettoentgelts der Klägerin dar.
Auch keine Behandlung wie Riesterrente
Bei den Beiträgen zur VBL handelt es sich auch nicht um solche, die auf einen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz anerkannten Vertrag in maximaler Höhe des jeweils steuerlich begünstigten Betrages pro Kalenderjahr geleistet werden. Bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Satz 1 EStG besteht obwohl sie gleichfalls aus dem Nettoarbeitseinkommen des Arbeitnehmers geleistet werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 3.11.2006 – VuR 2007, 395). Eine gesetzliche Unübertragbarkeit, wie sie in § 97 EStG ausdrücklich für die zusätzliche Altersversorgung nach § 10a EStG geregelt ist, besteht für die zusätzliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht. Eine Unpfändbarkeit nach § 851 ZPO greift auch nicht, wenn die Übertragbarkeit lediglich durch Rechtsgeschäft oder Satzung ausgeschlossen ist (Thomas-Putzo, ZPO, § 851 Rn 1). Wollte man also ein Abtretungs- und Verpfändungsverbot aus § 69 der Satzung der VBL daraus folgern, dass Ansprüche aus Anstaltsleistungen nicht abgetreten oder verpfändet werden können, würde dies nach § 851 ZPO nicht zur Unpfändbarkeit der Beiträge führen.
Pfändungsschutz weil Pflichtbeitrag? Nein!
Gegen die Pfändbarkeit der Beiträge zur VBL spricht auch nicht zwingend die Rechtsprechung des BGH zur Pfändbarkeit von Pflichtbeiträgen zum Versorgungswerk der Architektenkammer. Vergleichbar ist insoweit der Umstand, dass auch Architekten der Abführung von Pflichtbeiträgen nicht entgehen können, ähnlich wie Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die aufgrund der tarifvertraglichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen keine Möglichkeit haben, die Abführung der Beiträge zur VBL zu vermeiden. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.7.2008 (VII ZB 34/08) jedoch lediglich festgestellt, dass der Rechtsgedanke des § 850e Nr. 1 ZPO auch bei der Pfändung der unter § 850i ZPO fallenden Vergütungen insoweit herangezogen werden muss, als dass ...